Personalmanagment: Diskriminierung durch Altersgrenze im Anstellungsvertrag?

 

Leitsatz

Die arbeitsvertragliche Regelung, wonach das Anstellungsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze und dem Rentenbezug endet, verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

 

Tatbestand

Das Arbeitsgericht Bonn (ArbG Bonn, Urteil vom 02.10.2013, AZ: 1 Ca 685/13) hatte sich mit der Klage eines Rentenbezugsberechtigten zu befassen, der der Auffassung war, er würde wegen seines Alters diskriminiert, weil sein Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis mit ihm nicht länger fortsetzen wolle. Er verlangte Schadenersatz in Höhe von mindestens 25.000,- €. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

 

Arbeitsvertraglich können Altersgrenzen an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geknüpft werden. § 10 Satz. 3 Nr. 5 AGG erlaube derartige unterschiedliche Behandlungen älterer Mitarbeiter. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Rechtfertigung ist dabei nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig. Da der Kläger vorliegend bereits Altersrente bezog, konnte ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht gesehen werden. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze war sachlich gerechtfertigt.

 

Conclusio

Als Konsequenz ergibt sich für die eigene Praxis:

 

Arbeitsvertraglich kann das Arbeitsverhältnis zeitlich auf das Rentenbezugsalter limitiert werden. Bei entsprechend korrekter Reglung endet das Arbeitsverhältnis dann automatisch, sobald die Altersgrenze erreicht ist. Eine Kündigung ist dann entbehrlich. Der Arbeitgeber braucht auch keine Klage wegen Diskriminierung zu fürchten.

 

 

Rechtsanwältin Sylvia Harms

- Fachanwältin für Arbeitsrecht -

- Fachanwältin für Medizinrecht -

Kanzlei PMH, Düsseldorf

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