Unterlassene Aufklärung über alternative Therapie ist nur dann kausal für den Schadenseintritt, wenn bei pflichtgemäßem Handeln Schaden nicht eingetreten wäre

Leitsatz

Der Patient hat den Beweis zu erbringen, dass die unterlassene Aufklärung ursächlich für den Schadenseintritt geworden ist.

 

Tatbestand

Der Patient verlangte von seinem Arzt Schadenersatz- und Schmerzensgeld wegen einer unterlassenen Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit. Vorliegend ging es um die Fortsetzung einer konservativen Behandlung statt einer möglichen operativen Behandlung. Über die operative Behandlungsmöglichkeit war zwischen den Parteien nicht gesprochen worden. Der Patient war der Auffassung, mangels wirksamer Einwilligung in die konservative Behandlung müsse der Arzt ihm Schadenersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen. Seiner Darstellung nach, wäre bei operativer Behandlung der Schaden nicht eingetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) hat ihr stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Arzt müsse nachweisen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Entscheidung des Patienten keine andere gewesen wäre. Hiergegen wendet sich die Revision des Arztes.

 

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Revision des Arztes das Urteil aufgehoben sowie die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Behauptet ein Patient, er sei über alternative Behandlungsmöglichkeiten nicht bzw. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er sich für die alternative Behandlung entschieden und der Schaden wäre dann bei Umsetzung nicht eingetreten, so trägt der Patient die Beweislast für die Richtigkeit dieser Behauptung. Dagegen obliegt es nicht dem Arzt nachzuweisen, dass auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Entscheidung des Patienten gleich geblieben wäre. Der Arzt trägt zwar die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung. Dies dürfe aber nicht damit verwechselt werden, dass der Patient zunächst nachweisen muss, dass der Schaden, der bei ihm eingetreten ist, durch das eigenmächtige Verhalten des Arztes eingetreten ist und nicht auf anderes zurückgeht. Dies konnte der Patient im zu entscheidenden Streitfall nicht, weshalb  der Klage letztendlich der Erfolg versagt blieb.

 

Conclusio

Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass der Patient verpflichtet ist, bei seiner Rüge, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein, den Nachweis erbringen muss, dass die „falsche“ Aufklärung allein ursächlich zum Schaden geführt hat. Es sollte also immer konkret geprüft werden, ob der Patient bei einer solchen Rüge, die ja immer häufiger erhoben wird, auch seinen prozessualen Pflichten ordnungsgemäßen Vortrages und Nachweises nachkommt, bevor sich der Behandler auf den schwer beweisbaren Boden der Nachweisbarkeit ordnungsgemäßer Aufklärung begibt.

 

Rechtsanwältin Sylvia Harms

- Fachanwältin für Medizinrecht -

- Fachanwältin für Arbeitsrecht -

Kanzlei PMH, Düsseldorf

 

 

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