# PMH Rechtsanwälte: Kanzlei für Medizinrecht in Düsseldorf (ra-pmh.de) > Konzentrieren Sie sich auf Ihre Patienten. Wir kümmern uns um das Rechtliche Für Arzt- und Zahnarztpraxen Seit über 40 Jahren ausschließlich auf Medizinrecht spezialisiert. Von der Praxisgründung bis zur Abgabe. Typische Praxisphasen und rechtliche Anforderungen Praxisführung verläuft in Phasen. Jede Phase bringt eigene rechtliche Fragestellungen und Entscheidungen mit sich. Praxisgründung & Übernahme Rechtssicher in die Selbstständigkeit starten oder eine Praxis übernehmen. Krise & Verfahren Bestimmte Situationen können in jeder Phase auftreten: Etwa Prüfverfahren, Haftungsfragen oder berufsrechtliche Verfahren. Wir sorgen für Struktur, Handlungsfähigkeit und rechtliche Klarheit, wenn es darauf ankommt. Praxisalltag & Management Personal, Patienten, Abrechnung und Organisation rechtlich stabil gestalten. Kooperationen & MVZ Kooperationsmodelle, Gesellschaftsstrukturen und MVZ sachgerecht aufsetzen. Praxisabgabe & Verkauf Nachfolge oder Verkauf vorausschauend planen und rechtlich begleiten. Ihre Ansprechpartner Steffen Eckhard Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht I Kanzleiinhaber Joachim K. Mann Rechtsanwalt of Counsel & Fachanwalt für Medizinrecht Stefanie Steffen Rechtsanwaltsfachangestellte Eileen Schnelle Marketing Rechtliche Fragen klar einordnen Im Praxisalltag gibt es immer wieder Situationen, in denen eine rechtliche Einschätzung sinnvoll ist. Dies kann bei organisatorischen Entscheidungen der Fall sein, im Umgang mit Mitarbeitenden oder Patienten, bei strukturellen Veränderungen oder in besonderen rechtlichen Konstellationen. Navigation Rechtliches Kontakt © 2026 PMH Rechtsanwälte. All rights reserved Medizinrecht in Düsseldorf Wenn Sie uns besuchen oder kontaktieren möchten, finden Sie hier unsere Adresse und die Kontaktmöglichkeiten. Unser Sitz ist in Düsseldorf, aber wir arbeiten auch digital, um Sie bestmöglich zu unterstützen. Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten oder Sie zu beraten. Über Uns "Nur wer die Vergangenheit kennt, hat eine Zukunft" (Wilhelm von Humboldt). PMH schaut auf eine erfolgreiche Geschichte von über vier Jahrzehnten zurück. 1980 wurde die Kanzlei von dem damaligen Justiziar der Zahnärztekammer als Einzelanwalt in Düsseldorf Oberkassel gegründet. Ihr Markenzeichen von Anbeginn: anspruchsvolle juristische Beratung und Interessenvertretung von Heilberufsangehörigen mit profunden Kenntnissen der Praxis. Es begann eine lange Phase, in der das Unternehmen Jahr für Jahr organisch weiterwuchs. Heute ist PMH ein enger Zusammenschluss kompetenter Berater aus den Bereichen Recht, Steuern und Unternehmensführung speziell für Mediziner. Und das nächste Kapitel dieser Erfolgsgeschichte hat gerade erst begonnen. Häufig gestellte Fragen Wen berät PMH? Wir beraten ausschließlich Ärzte und Zahnärzte in allen praxisrelevanten medizinrechtlichen Fragestellungen. In welchen Praxisphasen unterstützt PMH? Unsere Beratung richtet sich an Praxen in allen Phasen: von Gründung oder Übernahme über den laufe... ## Sitemap: - [Datenschutz bei PMH Rechtsanwälte: Ihre Rechte erklärt](https://ra-pmh.de/datenschutz) Datenschutz 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen Diese Datenschutzerklärung informiert über die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Kanzleiwebseite von: PMH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Steffen Eckhard, Wodanstraße 8, 50545 Düsseldorf Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Der Datenschutzbeauftragte der Kanzlei, Steffen Eckhard, ist unter der vorstehenden Kanzleianschrift und unter folgender E-Mail Adresse zu erreichen: 2. Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten 2.1 Aufruf der Webseite Beim Aufruf dieser Webseite www.ra-pmh.de werden durch den Internet-Browser, den der Besucher verwendet, automatisch Daten an den Server dieser Webseite gesendet und zeitlich begrenzt für 7 Tage in einer Protokolldatei (Logfile) gespeichert. Bis zur automatischen Löschung werden nachstehende Daten ohne weitere Eingabe des Besuchers gespeichert: - IP-Adresse des Endgeräts des Besuchers, - Datum und Uhrzeit des Zugriffs durch den Besucher, - Name und URL der vom Besucher aufgerufenen Seite, - Webseite, von der aus der Besucher auf die Kanzleiwebseite gelangt (sog. Referrer-URL), - Browser und Betriebssystem des Endgeräts des Besuchers sowie der Name des vom Besucher verwendeten Access-Provider. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO gerechtfertigt. 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Quelle: eRecht24.de - [Kontaktieren Sie uns: Ihre Anfrage ist uns wichtig!](https://ra-pmh.de/kontakt) Reichen Sie Ihre Anfrage ein Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.. - [Das Wettbewerbsverbot im Praxiskaufvertrag](https://ra-pmh.de/das-wettbewerbsverbot-im-praxiskaufvertrag) Das Wettbewerbsverbot im Praxiskaufvertrag: Schutz mit Maß – oder gar kein Schutz Sie kaufen eine Arzt- oder Zahnarztpraxis und bezahlen einen erheblichen Teil des Kaufpreises dafür, dass die Patienten des Abgebers auch Ihre Patienten werden. Das ist verständlich – und genau deshalb enthält so gut wie jeder Praxiskaufvertrag eine Wettbewerbsklausel. Was viele Übernehmer dabei unterschätzen: Eine zu weit gefasste Klausel kann das genaue Gegenteil des Gewollten bewirken. Sie ist dann nicht nur ein zahnloser Tiger – sie schützt Sie überhaupt nicht. Warum das so ist und worauf Sie unbedingt achten müssen, erklären wir in diesem Beitrag. 1. Warum das Wettbewerbsverbot überhaupt notwendig ist Beim Kauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis zahlt der Übernehmer in der Regel einen erheblichen Betrag für den sogenannten immateriellen Praxiswert – also den Patientenstamm, das Vertrauen, das der Abgeber über Jahre aufgebaut hat, und die damit verbundene Erwartung, dass diese Patienten in der Praxis bleiben werden. Dieser Goodwill ist häufig der weitaus wertvollste Teil einer Praxis. Das Problem liegt auf der Hand: Wenn der bisherige Praxisinhaber nach der Übergabe zwei Straßen weiter eine neue Praxis eröffnet oder in einer benachbarten Praxis tätig wird, werden viele Patienten ihm folgen – aus Gewohnheit, aus persönlicher Bindung oder schlicht aus Bequemlichkeit. Der Käufer hätte dann für ein leeres Versprechen bezahlt. Das Wettbewerbsverbot – auch Rückkehrverbot oder Niederlassungsverbot genannt – soll genau das verhindern. Es verpflichtet den Abgeber, nach der Übergabe für einen bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Gebiet keine eigene Praxis zu eröffnen und sich auch nicht bei einem Kollegen anstellen zu lassen. Damit schützt es das berechtigte Interesse des Käufers daran, den erworbenen Patientenstamm tatsächlich für sich nutzen zu können. 2. Die drei entscheidenden Grenzen: Zeit, Raum und Gegenstand Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Wettbewerbsverbot nur dann wirksam, wenn es in drei Hinsichten das notwendige Maß nicht überschreitet: Es muss zeitlich, räumlich und gegenständlich angemessen sein. Diese Anforderung ist keine Formalie – sie hat ihren Ursprung im Grundgesetz. Denn Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit jedes Arztes und Zahnarztes, seinen Beruf auszuüben, wo und wie er es für richtig hält. Ein Wettbewerbsverbot, das dieses Grundrecht unverhältnismäßig einschränkt, ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. a) Der zeitliche Rahmen – nicht mehr als zwei Jahre Die Rechtsprechung hat hier eine klare Linie entwickelt: Ein Wettbewerbsverbot sollte grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Dahinter steckt der Gedanke, dass nach diesem Zeitraum die persönlichen Bindungen der Patienten an den Abgeber so weit abgeklungen sind, dass dieser nicht mehr als unfairer Wettbewerber behandelt werden muss. Eine Laufzeit von drei Jahren wurde von deutschen Gerichten bereits als unangemessen lang bewert... - [Praxiskauf & Patientendaten: Was Ärzte beachten müssen](https://ra-pmh.de/praxiskauf-und-patientendaten-was-arzte-und-zahnarzte-unbedingt-beachten-mussen) Praxiskauf und Patientendaten: Was Ärzte und Zahnärzte unbedingt beachten müssen Sie kaufen oder verkaufen eine Arzt- oder Zahnarztpraxis – ein aufregender Schritt, der mit erheblichen Investitionen und Vertrauen verbunden ist. Was dabei viele Beteiligte unterschätzen: Die Frage, wie mit den Patientendaten des Abgebers umgegangen wird, ist nicht nur eine organisatorische Kleinigkeit. Sie entscheidet darüber, ob Ihr Kaufvertrag wirksam ist – und ob Sie sich strafbar machen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, worauf es wirklich ankommt. 1. Warum Patientendaten beim Praxiskauf kein Nebenproblem sind Wer eine Praxis kauft, kauft im Wesentlichen den Patientenstamm – das, was Juristen den „immateriellen Wert" oder „Goodwill" der Praxis nennen. Der Übernehmer möchte die bestehenden Patienten weiterbehandeln, deren Behandlungshistorie kennen und nahtlos an die bisherige medizinische Arbeit anknüpfen. Das ist verständlich und wirtschaftlich sinnvoll. Das Problem: Hinter jeder Behandlungsakte steckt ein geschütztes Patientengeheimnis. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es Ärzten und Zahnärzten ausdrücklich verboten, Patientengeheimnisse unbefugt an Dritte weiterzugeben – und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger ebenfalls Arzt ist und selbst der Schweigepflicht unterliegt. Die Norm schützt das verfassungsrechtlich verankerte Recht jedes Patienten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Das bedeutet: Als Praxisverkäufer dürfen Sie die Patientendaten nicht einfach gemeinsam mit dem Mobiliar und der medizinischen Ausrüstung übergeben. Als Käufer dürfen Sie nicht ohne weiteres in die Patientenakten Ihres Vorgängers Einsicht nehmen. Wer denkt, dass die allgemein bekannte Praxisübernahme schon eine stillschweigende Einwilligung der Patienten begründet – etwa weil ein Aushang im Wartezimmer oder eine Anzeige in der Tageszeitung auf den Inhaberwechsel hingewiesen hat – irrt sich. Der Bundesgerichtshof hat diese Sichtweise in einer Grundsatzentscheidung vom 11. Dezember 1991 ausdrücklich verworfen: Eine stillschweigende oder aus den Umständen abgeleitete Einwilligung der Patienten reicht nicht aus. Es obliegt dem abgebenden Arzt, das Einverständnis jedes einzelnen Patienten in eindeutiger und unmissverständlicher Weise einzuholen. 2. Die Lösung: Das Zwei-Schrank-Modell – und seine DSGVO-konforme Weiterentwicklung Da es in vielen Praxen tausende Patientenakten gibt – darunter auch Patienten, die seit Jahren nicht mehr erschienen sind, verzogen oder verstorben sind – wäre es praktisch unmöglich, vor der Übergabe von jedem Patienten eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Die Rechtspraxis hat daher ein Modell entwickelt, das die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt und gleichzeitig die Praxisübergabe praktikabel gestaltet: das sogenannte Zwei-Schrank-Modell. So funktioniert das Modell: Der Abgeber behält nach der Übergabe der Praxis die informationsrechtliche Verfügungsbefugnis über seinen Patientenaktenbestand. Die Akten – ob in ... - [Umkleidezeit in Praxen: Was Praxisinhaber wissen müssen](https://ra-pmh.de/umkleidezeit-in-der-arzt-und-zahnarztpraxis) Umkleidezeit in der Arzt- und Zahnarztpraxis: Vergütungspflichtige Arbeitszeit – und was das für Sie als Praxisinhaber bedeutet Eine scheinbar banale Alltagsfrage hat es in sich: Müssen Praxisinhaber die Zeit, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter morgens zum Anziehen der Praxiskleidung und abends zum Ausziehen aufwenden, als bezahlte Arbeitszeit einplanen? Die Antwort der Rechtsprechung ist eindeutig – und für Ärzte und Zahnärzte in besonderem Maße relevant. Wer diese Frage ignoriert, riskiert im schlimmsten Fall hohe Nachzahlungen. Wer sie versteht und vorausschauend handelt, kann das Thema sauber regeln – und sich so unnötige Streitigkeiten ersparen. 1. Die rechtliche Grundfrage: Wann ist Umkleidezeit Arbeitszeit? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in den vergangenen Jahren eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Die entscheidende Frage lautet: Dient das Umkleiden ausschließlich einem fremden Bedürfnis – also dem des Arbeitgebers –, oder erfüllt es zugleich ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers? Nur wenn das Umkleiden fremdnützig im Sinne dieser Formel ist, zählt es zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gemäß § 611a Abs. 2 BGB. In dem Moment, in dem ein Mitarbeiter die Möglichkeit hätte, seine Arbeitskleidung auch zu Hause anzuziehen und damit auf dem Weg zur Praxis zu tragen, ohne dass dies unzumutbar wäre, entfällt die ausschließliche Fremdnützigkeit – und damit grundsätzlich auch die Vergütungspflicht. Die drei Fallgruppen im Überblick: Situation Vergütungspflichtig? 2. Warum Arzt- und Zahnarztpraxen gleich aus zwei Gründen betroffen sind In der Arzt- und Zahnarztpraxis treffen zwei voneinander unabhängige Begründungen zusammen, die jeweils für sich genommen zur Vergütungspflicht führen. a) Hygienevorschriften machen das Umkleiden zwingend fremdnützig In medizinischen Einrichtungen gilt eine strenge Hygienepflicht. Praxiskleidung – ob Kasack, Kittel oder OP-Kleidung – darf aus Infektionsschutzgründen typischerweise nicht mit nach Hause genommen und dort gewaschen werden. Das Anlegen zu Hause und das Mitbringen in der Praxis wäre mit den Hygienestandards nicht vereinbar. Genau dies hat die Rechtsprechung anerkannt: Ein LAG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Fremdnützigkeit des Umkleidens bereits aus den einzuhaltenden Hygienevorschriften folgt, die das Anlegen vor dem Dienst zu Hause und das Tragen auf dem Weg zur Arbeit ausschließen. Das Umkleiden ist damit „sachnotwendig mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verbunden". Für Beschäftigte im OP-Bereich eines Klinikums hat das BAG in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Berufs- und Bereichskleidung hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen dient – und die Umkleidezeiten daher vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen. Für die vergleichbare Situation in einer Arztpraxis gilt dasselbe Prinzip. b) Weiße medizinische Kleidung ist „besonders auffällig" Auch unabhängig von Hygienevorschriften gilt: Kleidung ist dann besonders auffä... - [Zahnersatz Mängel und die Honorarfrage ](https://ra-pmh.de/zahnersatz-mangel-und-die-honorarfrage) Zahnersatz, Mängel und die Honorarfrage: Was Zahnarztpraxen wirklich wissen müssen Der Fall ist unangenehm, aber häufiger als man denkt: Ein umfangreiches Zahnersatzprojekt wurde erfolgreich abgeschlossen, der Patient hat eingewilligt – und trotzdem bleibt die Rechnung unbezahlt. Der Patient behauptet, der Zahnersatz passe nicht, drücke, wackle, die Farbe stimme nicht. Als Zahnarzt fragt man sich: Muss ich diese Einwände akzeptieren und auf mein Honorar verzichten? Die Antwort ist juristisch klar – aber weniger selbstverständlich, als viele glauben. Und sie enthält einen entscheidenden strategischen Hebel: die sogenannte Dreijahresregel. 1. Die rechtliche Grundlage: Dienstvertrag, nicht Werkvertrag Der erste und wichtigste Schritt zur Einordnung des Problems ist die Frage, welches Vertragsrecht überhaupt gilt. Denn davon hängt alles ab. Ein Handwerker, der eine Küche einbaut oder ein Dach deckt, schuldet ein Werk – also ein bestimmtes, mangelfreies Ergebnis. Stimmt das Ergebnis nicht, greifen die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB) mit allen Folgen: Nachbesserung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz. Für Zahnärzte gilt das gerade nicht. Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1974 (BGHZ 63, 306 vom 9.12.1974) besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit: Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist – auch und gerade soweit er die Versorgung des Patienten mit Zahnersatz zum Gegenstand hat – ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art im Sinne der §§ 611, 627 BGB. Dieser Grundsatz ist durch § 630b BGB ausdrücklich gesetzlich bestätigt worden, der klarstellt, dass der Behandlungsvertrag ein besonderer Dienstvertrag ist. Der Zahnarzt verspricht eine Behandlung nach den anerkannten Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft – nicht aber deren Gelingen. Ob der Zahnersatz auf Anhieb perfekt sitzt, hängt auch von Faktoren ab, die der Zahnarzt nicht vollständig kontrollieren kann: die Konstitution des Patienten, seine Schmerzverträglichkeit, die Knochenstruktur, das Eingewöhnen des Kiefers. Die praktisch bedeutsamste Konsequenz: Das Dienstvertragsrecht kennt keine Mängelhaftung. Der Zahnarzt schuldet eine Tätigkeit, keinen Erfolg. Deshalb kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. 2. Die Konsequenz: Der Patient schuldet das Honorar – grundsätzlich Aus dem dienstvertraglichen Charakter folgt unmittelbar: Der Patient kann die Vergütung nicht einfach verweigern, weil er mit dem Ergebnis unzufrieden ist. Meckert der Patient über Farbe, Passform, Kaugefühl oder Ästhetik, begründet das noch keinen Anspruch auf Honorarfreiheit. Insbesondere gelten die folgenden Abwehrargumente von Patientenseite regelmäßig nicht: •„Ich bin unzufrieden" – Unzufriedenheit mit dem subjektiv empfundenen Ergebnis ändert an der Vergütungspflicht nichts. •„Der Zahnersatz hat Mängel" – Selbst eine o... - [Versicherungslücke: Ärzte & Zahnärzte im Haftpflichtfall](https://ra-pmh.de/die-versteckte-versicherungsluecke) Die versteckte Versicherungslücke: Warum Ärzte und Zahnärzte im Haftpflichtfall oft ungeschützt sind Als Arzt oder Zahnarzt gehen Sie davon aus, durch Ihre Berufshaftpflichtversicherung umfassend abgesichert zu sein. Diese Annahme ist richtig – aber sie hat eine gefährliche Lücke. Denn die beiden Versicherungsverträge, auf die sich viele Praxisinhaber im Haftpflichtfall verlassen, greifen in einem besonders häufigen und kostenintensiven Szenario oft gleichzeitig nicht: im vorgerichtlichen Verfahren, wenn ein Patient Ansprüche erhebt, ohne sofort zu klagen. Dieser Beitrag erklärt, wie diese Lücke entsteht – und was Sie dagegen tun können. 1. Die zwei Szenarien eines Patientenhaftpflichtfalls Wenn ein Patient oder dessen Anwalt Behandlungsfehler- oder Aufklärungsansprüche gegen Sie geltend macht, gibt es grundsätzlich zwei Verfahrenswege: Szenario 1 – Das vorgerichtliche Verfahren: Der Anwalt des Patienten schreibt Ihnen – und nur Ihnen. Es findet noch kein Gerichtsverfahren statt. Ihr Anwalt und der Anwalt des Patienten korrespondieren miteinander, verhandeln über Haftung, Schadenshöhe und Regulierung. Das Gericht ist nicht eingeschaltet. Dieses Stadium nennt sich vorgerichtlicheoder außergerichtliche Tätigkeit. Szenario 2 – Das gerichtliche Verfahren: Der Patient erhebt Klage. Das Gericht wird eingeschaltet, und ein formaler Rechtsstreit beginnt, in dem Sie sich mit anwaltlicher Unterstützung verteidigen müssen. In Szenario 2 ist die Rechtslage klar: Ihre Berufshaftpflichtversicherung ist verpflichtet, die Abwehr unberechtigter Ansprüche als gleichrangige Hauptleistung zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers – also die Pflicht, einen Haftpflichtanspruch abzuwehren – genauso wichtig ist wie die Freistellungspflicht bei begründeten Ansprüchen. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer daher die Verantwortung für die Abwehr, beauftragt auf seine Kosten einen Anwalt und führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. In Szenario 1 hingegen – und das ist der entscheidende Punkt – sieht die Praxis häufig anders aus. 2. Das Problem: Wer zahlt den Anwalt im vorgerichtlichen Stadium? Die Haftpflichtversicherung: Heiße Luft vor dem Gerichtssaal? Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte ist primär darauf ausgelegt, Haftpflichtansprüche abzuwehren und Schadensersatzzahlungen zu leisten. Sobald ein Patient klagt, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Prozessführung vollständig – inklusive der Beauftragung eines Anwalts auf ihre Kosten. Aber in der vorgerichtlichen Phase, wenn Ihr Anwalt lediglich auf ein anwaltliches Schreiben des Patienten antwortet, ohne dass ein Gericht eingeschaltet ist, ergibt sich nach den typischen Versicherungsbedingungen ein anderes Bild. Die Haftpflichtversicherung übernimmt zwar in der Regel die Schadensregulierung und die Kommunikation mit dem Patienten – aber die eigenen Anwaltsk... - [Privatärztliche Honorarforderungen: Verjährung & Abrechnung](https://ra-pmh.de/privatarztliche-honorarforderungen) Privatärztliche und privatzahnärztliche Honorarforderungen: Wann verjähren sie – und wann können Sie noch abrechnen? Eine Frage, die in vielen Praxen regelmäßig für Unsicherheit sorgt: Wie lange nach der Behandlung kann ich meine Leistungen noch in Rechnung stellen und – falls nötig – auch gerichtlich durchsetzen? Personalengpässe, administrative Rückstände, ausstehende Vereinbarungen mit Patienten oder schlicht liegengebliebene Unterlagen: Es gibt viele Gründe, warum eine Rechnung nicht sofort nach der Behandlung erteilt wird. Das Ergebnis – und das überrascht viele Praxisinhaber – ist eine Sonderregel, die von der allgemeinen Verjährungslogik grundlegend abweicht und für Ihre Liquidität von erheblicher Bedeutung ist. 1. Die allgemeine Verjährung und warum sie für Sie nicht einfach gilt Im deutschen Zivilrecht gilt als Regelfall die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . Ein Behandlungsfehleranspruch, bei dem der Patient am 20. Mai 2022 Kenntnis erlangt, würde also mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren. Diese Standardregel gilt grundsätzlich auch für ärztliche Honoraransprüche – sie verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren . Aber hier beginnt die Besonderheit: Die Dreijahresfrist läuft erst ab Fälligkeit des Anspruchs. Und Fälligkeit setzt bei Honorarforderungen nach GOÄ und GOZ eine besondere Voraussetzung voraus. 2. Der entscheidende Mechanismus: Rechnungslegung als Fälligkeitsvoraussetzung Die zentrale Vorschrift für die Vergütung ärztlicher Leistungen ist § 12 Abs. 1 GOÄ – für zahnärztliche Leistungen gilt die inhaltlich parallele Regelung des § 10 Abs. 1 GOZ. Beide Vorschriften normieren, dass der Honoraranspruch erst dann fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine ordnungsgemäße Rechnung zugegangen ist. Das klingt nach einer technischen Feinheit, hat aber massive praktische Konsequenzen: Da Fälligkeit die Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist, beginnt die Verjährungsfrist bei ärztlichen und zahnärztlichen Honorarforderungen erst in dem Moment zu laufen, in dem die Rechnung dem Patienten zugegangen ist. Wird keine Rechnung erteilt, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Die Forderung wird – wie die Rechtsprechung es formuliert – „praktisch unverjährbar“. Das ist keine akademische Feststellung, sondern bares Geld wert: Leistungen, die vor drei, fünf oder auch mehr Jahren erbracht wurden und für die noch keine Rechnung gestellt wurde, sind grundsätzlich noch abrechnungsfähig – solange nichts anderes eingetreten ist, was der Geltendmachung entgegensteht. 3. Was muss die Rechnung enthalten, damit die Fälligkeit eintritt? Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 21. Dezember 2006 (Az.: III ZR 117/06) die Anforderungen an die fälligkeitstaugende Re... - [Fortbildungsrückzahlungsklauseln: Rechtssicher gestalten](https://ra-pmh.de/fortbildungsruckzahlungsklauseln) Fortbildungsrückzahlungsklauseln in Arzt- und Zahnarztpraxen: Was Praxisinhaber wirklich wissen müssen Fortbildungen sind für eine moderne Arzt- oder Zahnarztpraxis kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit. Qualifiziertes Praxispersonal, das sich kontinuierlich weiterentwickelt – sei es in der Abrechnung, der Prophylaxe, der Assistenz oder in spezialisierten Behandlungsbereichen –, erhöht die Qualität der Patientenversorgung und die Effizienz der Praxis unmittelbar. Und doch schrecken viele Praxisinhaber davor zurück, in teure Fortbildungsmaßnahmen zu investieren, weil sie die Erfahrung gemacht haben oder schlicht befürchten: Der Mitarbeiter schließt die Fortbildung ab und wechselt kurz danach zu einem anderen Arbeitgeber – oft sogar zu einem Konkurrenten, der nun von der Qualifikation profitiert, für die Sie bezahlt haben. Das juristische Instrument, das diese Situation abfedern kann, ist die Fortbildungsrückzahlungsklausel. Sie ist mächtig – aber nur dann, wenn sie rechtlich sauber ausgestaltet ist. Fehler in der Formulierung führen zur vollständigen Unwirksamkeit, ohne dass eine Rettung möglich ist. 1. Grundidee: Investitionsschutz durch vereinbarte Betriebsbindung Der Mechanismus ist einfach erklärt: Sie als Praxisinhaber übernehmen die Kosten einer Fortbildungsmaßnahme für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin. Im Gegenzug vereinbaren Sie schriftlich, dass der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Abschluss der Maßnahme in der Praxis bleibt. Verlässt er die Praxis vor Ablauf dieser Frist auf eigene Initiative, muss er die Fortbildungskosten – ratierlich gestaffelt – zurückzahlen. Erst nach vollständigem Ablauf der vereinbarten Bindungszeit sind keine Kosten mehr zurückzuzahlen: Der Arbeitgeber hat dann ausreichend von den neu erworbenen Kenntnissen profitiert, die Investition hat sich amortisiert. Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist das allgemeine Vertragsrecht. Da solche Klauseln in der Praxis regelmäßig als vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) verwendet werden, unterliegen sie gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in jahrzehntelanger Rechtsprechung präzise Anforderungen entwickelt, die unbedingt eingehalten werden müssen. 2. Die drei tragenden Voraussetzungen wirksamer Rückzahlungsklauseln Damit eine Fortbildungsrückzahlungsklausel der AGB-Inhaltskontrolle standhält, müssen drei grundlegende Anforderungen kumulativ erfüllt sein. 2.1 Der Arbeitnehmer muss einen geldwerten Vorteil erhalten Die erste und grundlegendste Voraussetzung: Eine Rückzahlungsverpflichtung ist nur dann überhaupt zulässig, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil gebracht hat – also seinen Marktwert als Arbeitskraft nachhaltig erhöht. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer durch die Maßnahme eine Qualifikation erwirbt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren – etwa eine Befähigu... - [BAG gründen: Gewinnverteilung nach MoPeG & Berufsrecht](https://ra-pmh.de/berufsausubungsgemeinschaft-grunden-mopeg) Berufsausübungsgemeinschaft gründen: Gewinnverteilung fair regeln – was Ärztinnen und Ärzte seit dem MoPeG beachten sollten Eine ärztliche Zusammenarbeit ist wie eine berufliche Ehe: Sie kann enorme Synergien schaffen – oder teuer enden, wenn Grundlagen ungeklärt bleiben. Der gesetzliche Rahmen hat sich mit dem MoPeG zum 01.01.2024 geändert. Zugleich stellen Berufs- und Vertragsarztrecht klare Anforderungen an Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Dieser Beitrag zeigt, welche Spielräume Sie bei der Gewinnverteilung haben, welche Grenzen gelten und welche Klauseln sich in der Praxis bewährt haben. Einleitung: Ob GbR oder Partnerschaftsgesellschaft: Der Gesellschaftsvertrag ist das Herzstück jeder BAG. Das MoPeG hat die GbR modernisiert, ohne die Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis einzuschränken. Heißt: Sie können die Gewinnverteilung vertraglich an Leistung und Beteiligung koppeln – sollten dies aber rechtssicher tun und berufsrechtliche Leitplanken einhalten. Denn die Ärzte-ZV und die Berufsordnungen verlangen eigenverantwortliche Tätigkeit, untersagen Zuweisungsvergütungen und kennen Fallstricke bei pauschalen Querverteilungen. 1. Neue Weichen durch das MoPeG: GbR 2024 und Vertragsfreiheit bei der Gewinnverteilung • Die Reform hat die GbR grundlegend neu geordnet: Anerkennung der rechtsfähigen Außen GbR, neues Gesellschaftsregister (eGbR), Stärkung der Vertragsautonomie und Konsolidierung der Rechtsprechung; die GbR bleibt Trägerin des Gesellschaftsvermögens (§ 713 BGB n.F.). • Kernprinzip: Das Innenverhältnis der Gesellschafter richtet sich vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag; von den dispositiven Regeln (u.a. Geschäftsführung, Stimmrecht, Gewinnverteilung) darf vertraglich abgewichen werden. • Die periodische Rechnungslegung und Gewinnausschüttung ist gesetzlich angelegt; auch hier gilt Vertragsfreiheit, etwa zu Thesaurierung und Ausschüttungsmodalitäten. • Übergangsrecht: Wo neue und alte Rechtslage inhaltlich übereinstimmen, wenden Gerichte die neuen Normen seit 01.01.2024 auch auf Altfälle an (z.B. §§ 721, 728, 728b BGB n.F.). • Steuerlich bleibt die GbR Mitunternehmerschaft; die Reform ändert an der Systematik nichts, betont aber, dass ohne abweichende Vereinbarung die Verteilung weiterhin nach dispositivem Recht erfolgt. Praxisbedeutung: Ohne Vereinbarung gilt die gesetzliche Auffanglösung. Deshalb sollten BAG Partner die Gewinnverteilung explizit regeln – nach Leistung, Anteilen oder in Hybridmodellen. 2. Berufs- und Vertragsarztrecht: Was bei der BAG zwingend zu beachten ist • Vertragsarztrechtliche Grundlage: Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit (BAG/Gemeinschaftspraxis) bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses; ein Rechtsanspruch besteht, die Versagung ist auf enge Gründe beschränkt (§ 33 Abs. 2 Ärzte ZV). • Notwendig sind schriftliche, vollständige Verträge zur Prüfung durch die Zulassungsgremien (u.a. Gewinnbeteiligung, Entnahmen, Beendigung). • Berufsrechtlich zulässige Rechtsfor... - [Negative Online-Bewertungen für Arztpraxen](https://ra-pmh.de/negative-online-bewertungen-fur-arztpraxen) Negative Online-Bewertungen für Arztpraxen: Wann müssen Sie eine Bewertung hinnehmen – und wann können Sie sich wehren? Eine einzige Ein-Stern-Bewertung auf Google oder Jameda kann dazu führen, dass potenzielle Patienten Ihre Praxis bei der Suche übergehen – ohne jemals Kontakt zu Ihnen aufgenommen zu haben. Gleichzeitig schützt das Grundgesetz in Artikel 5 Abs. 1 GG das Recht jedes Menschen, seine Meinung frei zu äußern – auch über seinen Arzt. Was viele Praxisinhaber nicht wissen: Zwischen diesen beiden Polen gibt es klare Rechtsgrenzen. Nicht jede negative Bewertung muss hingenommen werden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie die Situation rechtlich richtig einordnen – und was Sie konkret tun können. 1. Das rechtliche Spannungsfeld: Zwei Grundrechte im Konflikt Der rechtliche Rahmen für Bewertungen im Internet ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen: Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit des Patienten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Danach darf jeder seine Meinung frei äußern – auch öffentlich im Internet, auch wenn diese Meinung negativ ist und den Betroffenen trifft. Ehrliche, subjektive Kritik, die auf einem echten Behandlungserlebnis beruht, genießt diesen Schutz – unabhängig davon, ob sie hart formuliert ist. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt auch und gerade die berufliche Ehre und den geschäftlichen Ruf einer Person – also auch die Reputation einer Arztpraxis. Dieses Recht wird verletzt, wenn Bewertungen nicht mehr sachliche Kritik transportieren, sondern falsche Tatsachen verbreiten, den Arzt diffamieren oder ohne jede reale Grundlage abgegeben werden. Welches Grundrecht überwiegt, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es kommt auf den konkreten Inhalt der Bewertung an. 2. Die drei Kategorien: Was Sie hinnehmen müssen – und was nicht Die Rechtsprechung hat zur Einordnung von Bewertungen ein dreistufiges Kategorienmodell entwickelt. Die Einordnung einer Bewertung in eine dieser Kategorien ist entscheidend dafür, welche Rechte Ihnen zustehen. Kategorie 1: Die (reine) Meinungsäußerung – grundsätzlich hinzunehmen Meinungsäußerungen sind subjektive Werturteile, die einer Person, einer Leistung oder einer Situation einen Wert beimessen. „Die Wartezeit war unerträglich lang", „Das Praxisklima war kalt und unangenehm", „Ich hatte das Gefühl, nicht ernst genommen zu werden" – all das sind Formulierungen, die eine subjektive Einschätzung ausdrücken und nicht auf objektive Wahrheit überprüfbar sind. Solche Äußerungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, auch wenn sie negativ sind und Ihrem Ruf schaden. Ein Praxisinhaber, der öffentlich seine Leistungen anbietet, muss sich auch öffentlicher Kritik stellen. Das ist das Wesen einer freien Gesellschaft und der Informationsfreiheit im digitalen Raum. Fazit: Sachliche oder auch emotional formulierte subjektive Kritik, die auf einem ec... - [Praxisverkauf: Mitarbeiter-Unterrichtung als Chefsache](https://ra-pmh.de/praxisverkauf-und-betriebsubergang) Praxisverkauf und Betriebsübergang: Warum die Unterrichtung Ihrer Mitarbeitenden jetzt Chefsache ist Beim Verkauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis geht regelmäßig der gesamte Betrieb auf die Erwerberseite über – mit unmittelbaren Folgen für alle Arbeitsverhältnisse. Wer jetzt sauber informiert und dokumentiert, vermeidet teure Überraschungen im Ruhestand. Einleitung Beim Praxiskauf treten Erwerber kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Zugleich haben Mitarbeitende ein Recht, diesem Übergang zu widersprechen – aber nur, wenn sie zuvor ordnungsgemäß informiert wurden. Fehlt diese Information oder ist sie fehlerhaft, kann der Widerspruch lange nach dem Closing erklärt werden. Für Abgeber kann das bedeuten: fortdauernde Lohnpflichten trotz veräußerter Praxis. Dieser Beitrag erklärt die Pflichten, Fallstricke und best practices – mit Fokus auf Praxisübernahmen. 1. Was rechtlich beim Praxisverkauf passiert – und dass es auch für Praxen gilt • Beim Übergang eines Betriebs auf einen neuen Inhaber treten automatisch alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber über (§ 613a Abs. 1 BGB). • Das gilt grundsätzlich auch für (zahn )ärztliche Praxen: Eine Praxis ist eine „wirtschaftliche Einheit“, deren Identität bei Fortführung durch den Erwerber erhalten bleibt. Maßgeblich sind u. a. die Übernahme des „eingespielten Mitarbeiterteams“, Organisation, Patientenstamm, Räume und Geräte; in Praxen prägt häufig die personelle Kontinuität den Betrieb. • Wichtig für Kassenpraxen: Die vertragsärztliche Zulassung ist öffentlich rechtlich und nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Die Praxis als Vermögensgegenstand wird privatrechtlich übertragen; ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt von der tatsächlichen Fortführung der Praxis ab. Konsequenz: Beschäftigte „gehen mit“ – es sei denn, sie widersprechen wirksam. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). 2. Ihre Unterrichtungspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB – Inhalt, Form, Zeitpunkt Abgeber oder Erwerber müssen die betroffenen Mitarbeitenden vor dem Übergang in Textform unterrichten; zulässig ist z. B. ein Schreiben oder eine E Mail (§ 126b BGB). Die Unterrichtung muss klar, zutreffend und für juristische Laien verständlich sein. Zwingende Inhalte sind (§ 613a Abs. 5 BGB): • Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs • Grund für den Übergang (Rechtsgeschäft und unternehmerische Gründe in schlagwortartiger Form, soweit entscheidungsrelevant) • Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Mitarbeitenden – insbesondere: gesetzlicher Eintritt des Erwerbers in alle Rechte und Pflichten o Haftungsverteilung (begrenzte Nachhaftung des Abgebers nach § 613a Abs. 2 BGB) o Kündigungsschutz nach § 613a Abs. 4 BGB o ggf. Auswirkungen auf Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen • In Aussicht genommene Maßnahmen, soweit bereits konkret geplant (z. B. Umbau, Umzug, Personalmaßnahmen) ... - [Polizei-Vorladung für Ärzte: Was tun als Beschuldigter?](https://ra-pmh.de/post-von-der-polizei-arzt-als-beschuldigter) Post von der Polizei: Was Ärzte und Zahnärzte bei einer Vorladung als Beschuldigter wissen müssen Ein Brief landet in Ihrem Briefkasten – Absender: Polizeiinspektion. Sie werden darin als Beschuldigter zu einer Vernehmung eingeladen. Datum, Uhrzeit, Ort – alles steht fest. Was der Vorwurf genau ist, lässt sich dem Schreiben kaum entnehmen: ein oder zwei Sätze, vage und beunruhigend. Wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt in dieser Situation sind, lesen Sie bitte weiter. Denn Ihre erste Reaktion kann über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden. 1. Warum geraten Ärzte und Zahnärzte besonders häufig ins Visier der Ermittler? Der Arzt- und Zahnarztberuf ist von Natur aus ein rechtlich anspruchsvolles Umfeld. Wer täglich am menschlichen Körper arbeitet, Leistungen gegenüber Patienten und Kostenträgern abrechnet und mit anderen Beteiligten des Gesundheitssystems kooperiert, bewegt sich in einem Geflecht aus Pflichten, Erlaubnissen und Verboten – und damit auch aus strafrechtlichen Risiken. Körperverletzung: Jeder ärztliche Eingriff, der ohne wirksame Aufklärung und Einwilligung des Patienten erfolgt, kann strafrechtlich als Körperverletzung gewertet werden. Auch ein medizinisch nicht indizierter Eingriff birgt dieses Risiko. Das Strafrecht kennt hier keine Ausnahmen für Heilberufe. Abrechnungsbetrug: Ein häufiger Vorwurf gegen Praxisinhaber ist die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen gegenüber Krankenversicherungen oder Patienten. Bereits die Abrechnung einer nicht oder nicht wie beschrieben erbrachten Leistung kann den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen. Die Gerichte stellen dabei klar: Eine Verurteilung setzt voraus, dass der Beschuldigte die falsche Angabe wissentlich gemacht hat. Fehler allein machen keinen Betrug – aber der Verdacht entsteht schnell, und die Ermittlungsbehörden gehen jedem Hinweis nach. Korruption im Gesundheitswesen: Seit 2016 sind die §§ 299a und 299b StGB in Kraft. Sie stellen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe. Wer als Angehöriger eines Heilberufs im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil fordert oder annimmt – etwa als Gegenleistung für die Bevorzugung eines bestimmten Lieferanten, Pharmaunternehmens oder für die Zuweisung von Patienten – macht sich strafbar. Auch die Gegenseite, also derjenige, der den Vorteil anbietet oder gewährt, ist nach § 299b StGB strafbar. Die Praxis zeigt: Selbst scheinbar harmlose Kooperationsmodelle können schnell in diesen Bereich geraten. Falsche Gesundheitszeugnisse: Das Ausstellen unrichtiger Atteste oder Bescheinigungen ist gemäß § 278 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Und schließlich: die falsche Anzeige. Es braucht nicht immer ein tatsächliches Fehlverhalten. Eine Strafanzeige in Deutschland kann von jedermann online gestellt werden – von einem unzufriedenen Patienten, einem Konkurrenten oder einer Person, die schlicht einen Groll hegt. Die Polizei ist verpflichtet, jeder Anzeige nachzug... - [Praxisgründung, Übernahme oder Gemeinschaft ](https://ra-pmh.de/praxisgrundung-ubernahme-oder-gemeinschaft) Praxisgründung, Übernahme oder Gemeinschaft – Welches Modell passt zu Ihnen? Aktuelle rechtliche Entwicklungen im Überblick Der Weg in die ärztliche oder zahnärztliche Selbstständigkeit ist einer der bedeutendsten Schritte im Berufsleben. Die Frage, welches Praxismodell das richtige ist, hat dabei nicht nur eine unternehmerische, sondern vor allem eine rechtliche Dimension – und die regulatorischen Rahmenbedingungen haben sich zuletzt erheblich verändert. In diesem Beitrag stellen wir die drei zentralen Modelle – Praxisübernahme, Neugründung und Berufsausübungsgemeinschaft – vor und beleuchten die wichtigsten aktuellen rechtlichen Entwicklungen, die Sie kennen sollten. 1. Die Praxisübernahme: Sicherheit mit juristischen Fallstricken Die Übernahme einer bestehenden Praxis bietet auf den ersten Blick komfortable Startbedingungen: ein gewachsener Patientenstamm, eingerichtete Räume, ein eingespieltes Team. Doch rechtlich betrachtet handelt es sich um eine komplexe Unternehmenstransaktion, bei der erhebliche Haftungsrisiken lauern. Das Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss Bei gesetzlich zugelassenen Praxen (Kassenzulassung) entscheidet nicht allein der Abgebende, wer die Nachfolge antritt – das letzte Wort hat der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV bzw. KZV). Zahnärztliche Einzelpraxen in ungesperrten Planungsbereichen lassen sich zwar vergleichsweise einfacher und schneller übertragen , dennoch sollte man mindestens neun Monate bis zum Übergabestichtag einplanen – und der Übergabestichtag sollte stets auf den letzten Tag eines Quartals fallen. Due Diligence und Datenschutz Vor dem Kauf ist eine sorgfältige Prüfung der Praxisunterlagen unerlässlich. Alle relevanten Dokumente sind hochsensible Betriebsgeheimnisse und sollten nur gegen eine unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) herausgegeben werden. Idealerweise werden sämtliche Unterlagen in einem passwortgeschützten Datenraum zur Verfügung gestellt. Daneben spielt der Datenschutz bei der Patientenübergabe eine zunehmend wichtige Rolle: Patientendaten dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage auf den Erwerber übergehen. Steuerliche Gestaltung Die Praxisveräußerung ist steuerlich durch einen variablen Freibetrag und einen geminderten Einkommenssteuersatz privilegiert – diese Vorteile sind jedoch einmalig und an strenge Voraussetzungen geknüpft (u. a. Vollendung des 55. Lebensjahres). Sie können nachträglich wegfallen, wenn der Veräußerer in bestimmtem Umfang weiter beruflich tätig bleibt. Eine enge Abstimmung mit einem spezialisierten Steuerberater ist daher zwingend erforderlich. 2. Die Praxisneugründung: Maximale Freiheit – mit rechtlich bedachter Finanzierung Wer seine Praxis von Grund auf nach eigenen Vorstellungen aufbauen möchte, wählt den Weg der Neugründung. Dieses „Pioniermodell" bietet größtmögliche unternehmerische Gestaltungsfreiheit – erfordert aber auch den vollständigen Aufbau aller Strukturen sowie eine solide Fi... - [Was kostet eine Arzt- oder Zahnarztpraxis? ](https://ra-pmh.de/was-kostet-eine-arzt-oder-zahnarztpraxis) Was kostet eine Arzt- oder Zahnarztpraxis? So setzt sich der Kaufpreis zusammen Sie möchten eine bestehende Arzt- oder Zahnarztpraxis übernehmen – aber was zahlen Sie eigentlich genau? Die Antwort auf diese Frage ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint. Der Kaufpreis einer Praxis setzt sich aus zwei grundlegend verschiedenen Bestandteilen zusammen: dem materiellen und dem immateriellen Wert. Wer diese Unterscheidung nicht versteht, riskiert, entweder zu viel zu zahlen oder die falschen Stellschrauben zu übersehen. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, wie sich ein Kaufpreis zusammensetzt – und welche rechtlichen und steuerlichen Fallstricke Sie dabei im Blick behalten müssen. 1. Der materielle Wert: Was Sie sehen und anfassen können Der materielle Wert einer Praxis – auch Substanz- oder Sachwert genannt – umfasst alle körperlichen Gegenstände, die beim Praxisverkauf mitveräußert werden: Behandlungsstühle, medizinische Geräte, Mobiliar, Instrumente und sonstiges Inventar. Kurz: alles, was Sie bei einer Praxisbesichtigung wahrnehmen können. Buchwert ≠ Zeitwert – ein wichtiger Unterschied Häufig bekommen Kaufinteressenten ein Inventarverzeichnis vorgelegt, das der Steuerberater der abgebenden Seite geführt hat. Darin sind die Gegenstände mit ihrem sog. Buchwert ausgewiesen – also dem steuerlich abgeschriebenen Restwert. Dieser kann bei vollständig abgeschriebenen Gegenständen sogar null betragen, obwohl das Gerät faktisch noch funktionsfähig und wertvoll ist. Für Sie als Käufer ist ausschließlich der Zeitwert maßgeblich – also der Wert, den der jeweilige Gegenstand am Markt zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich hat. Entscheidend ist letztlich das, worauf Sie sich mit dem Praxisinhaber einigen. Ein Depot-Gutachten kann helfen, birgt aber oft unverhältnismäßig hohe Kosten. Häufig empfiehlt sich daher eine einvernehmliche Verständigung auf Basis einer transparenten Bewertung. Eines ist dabei wichtig zu wissen: Der materielle Wert ist in den allermeisten Fällen der kleinere der beiden Kaufpreisbestandteile. Den eigentlichen wirtschaftlichen Kern einer Praxis bildet der immaterielle Wert. 2. Der immaterielle Wert: Der wahre Kern einer Praxis Der immaterielle Wert – auch Goodwill genannt – macht heute im Durchschnitt rund zwei Drittel des gesamten Praxiskaufpreises aus und ist damit der entscheidende Verhandlungsposten. Er spiegelt die Chance wider, die Sie als Käufer erwerben: nämlich mit der übernommenen Praxis zukünftig selbst Umsätze zu generieren und eine erfolgreiche Praxis fortzuführen. Was fließt in den Goodwill ein? Der Goodwill speist sich aus mehreren Faktoren : • Patientenstamm: Wie ist er zusammengesetzt? Wie hoch ist der Privatpatientenanteil? Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass Patienten nach dem Inhaberwechsel der Praxis treu bleiben? • Lage: Einzugsgebiet, Infrastruktur, Konkurrenz im Umkreis • Spezialisierungen: Ist die Praxis für bestimmte Behandlungen bekannt, und können Sie diese fortf... - [Social Media Marketing für Arzt und Zahnarztpraxen](https://ra-pmh.de/social-media-marketing-fur-arzt-und-zahnarztpraxen) Social-Media-Marketing für Arzt- und Zahnarztpraxen: Diese rechtlichen Fallstricke müssen Sie kennen Instagram, TikTok, LinkedIn – soziale Netzwerke sind heute aus dem Praxismarketing kaum noch wegzudenken. Wer als Arzt oder Zahnarzt seinen Patientenstamm erweitern und die eigene Praxis sichtbar positionieren möchte, kommt an diesen Kanälen kaum vorbei. Doch was viele nicht wissen: Hinter dem schnellen Reel und der ansprechend gestalteten Story lauern gleich mehrere handfeste rechtliche Risiken. Urheberrechtliche Abmahnungen, strikte Werbeverbote nach dem Heilmittelwerbegesetz und sogar gefälschte Anwaltsschreiben können teuer werden. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf Sie konkret achten müssen. 1. Musik im Praxis-Video: Ein unterschätztes Urheberrechtsrisiko Ein kurzes Video auf TikTok, unterlegt mit dem aktuellen Chart-Hit – was harmlos klingt, kann für Praxen und Kliniken ein ernstes rechtliches Problem werden. Denn was für private Nutzer unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, gilt für gewerbliche Accounts ausdrücklich nicht. GEMA-Lizenzen gelten nicht für Unternehmen Die GEMA räumt Plattformen wie Instagram und TikTok über ihren Tochterunternehmen ICE die erforderlichen Online-Nutzungsrechte ein – jedoch ausschließlich für die private, nicht-gewerbliche Nutzung. Als privater, nicht-kommerzieller Creator können Sie daher Songs aus der Musikbibliothek von Instagram kostenlos verwenden. Für Unternehmensaccounts, Selbstständige und Freiberufler gilt dies ausdrücklich nicht: Die Plattform-eigenen Lizenzen decken gewerbliche Nutzung schlichtweg nicht ab. Das bedeutet: Sobald Sie als Praxis einen Praxisvideo-Reel oder eine Story mit einem bekannten Musiktitel versehen, liegt für diesen Nutzungsfall keine ausreichende Lizenz vor. Hinzu kommt: Neben der GEMA gibt es weitere Rechteinhaber – Musikverlage, Labels und andere Verwertungsgesellschaften –, die ihre Rechte unabhängig von der GEMA wahrnehmen und gegen einzelne Uploader vorgehen können. Abmahnwellen gegen Businessaccounts – kein Einzelfall Das Risiko ist keineswegs theoretisch. Spezialisierte Kanzleien scannen soziale Medien gezielt und systematisch nach urheberrechtlichen Verstößen – mit Unterstützung moderner Technologien zur automatisierten Inhaltserkennung. Geschäftliche Instagram-Accounts stehen dabei besonders im Fokus, weil bei gewerblicher Nutzung höhere Schadensersatzforderungen durchsetzbar sind. Für Praxisaccounts müssen Sie mit Forderungen zwischen 500 und 2.000 Euro pro Verstoß rechnen – eine einzige Story mit populärer Hintergrundmusik kann bereits ausreichen. Wie schützen Sie sich? • Verwenden Sie ausschließlich Musik, für die Sie die kommerziellen Nutzungsrechte nachweislich besitzen. • Nutzen Sie Bibliotheken mit lizenzfreier Musik (z. B. von Plattformen wie Artlist, Epidemic Sound oder Musicbed), die ausdrücklich auch gewerbliche Nutzung erlauben. • Prüfen Sie, ob TikToks „Commercial Music Library" für Ihre konkrete Nutzung ausreicht – die Lizenz... - [Über uns: Fach- und Rechtsanwälte für Medizinrecht](https://ra-pmh.de/ueber-uns) Historie und Entwicklung Die Kanzlei PMH wurde 1980 in Düsseldorf gegründet. Von Beginn an lag der Fokus auf der rechtlichen Beratung von Heilberufsangehörigen und den besonderen berufsrechtlichen Rahmenbedingungen medizinischer Tätigkeiten. Über Jahrzehnte hinweg hat sich die Kanzlei kontinuierlich weiterentwickelt. Aus der anfänglichen Einzelanwaltstätigkeit entstand eine spezialisierte Boutique-Kanzlei mit tiefem Verständnis für die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen von Arzt und Zahnarztpraxen. Diese gewachsene Erfahrung prägt bis heute unsere Arbeitsweise: vorausschauend, strukturiert und mit einem klaren Blick für langfristige Konsequenzen. Beratung mit Augenmaß Schutz und Sicherheit für Ihre Praxis Wir stehen für eine spezialisierte, strukturierte und langfristig angelegte Beratung im Medizinrecht. Unser Anspruch ist es, rechtliche Fragestellungen sachlich einzuordnen und Sie verlässlich durch jede Phase Ihrer Praxis zu begleiten. Über uns Wir sind eine spezialisierte Boutique-Kanzlei für Medizinrecht. Wir beraten Ärzte und Zahnärzte nicht abstrakt „aus der Akte heraus“, sondern aus der Perspektive ihrer Praxis. Unser Anspruch ist es, rechtliche Klarheit zu schaffen, Entscheidungen strukturierbar zu machen und Sie so zu entlasten, damit Sie sich auf das konzentrieren können, was für Ihre Patienten zählt. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die rechtliche Beratung von Heilberufsangehörigen Haltung und Beratungsverständnis Wir sehen Ihre Praxis mit Ihren Augen und sprechen Ihre Sprache. Ärzte und Zahnärzte treffen Entscheidungen im Takt ihres Alltags. Wir betreten diese Welt, denken uns in Ihre Situation hinein und handeln gleichzeitig mit der Klarheit und Präzision von Juristen. Viele Mandanten begleiten wir über Jahre hinweg. So führen wir Sie sicher durch Konflikte, strukturieren rechtliche Risiken und vertreten Sie nach außen, damit Sie im Inneren entlastet sind. Unser Boutique-Beratungsansatz ist hochspezialisiert, individuell und maßgeschneidert auf Ihre konkrete Praxissituation. So arbeiten wir Unsere Arbeitsweise ist geprägt von Nähe, Klarheit und Verlässlichkeit. Wir verstehen uns nicht nur als juristische Berater, sondern als Sparringspartner für Ihre Praxisentscheidungen. Unser Ziel ist es, komplexe rechtliche Fragen übersichtlich zu strukturieren, Risiken frühzeitig sichtbar zu machen und Sie so zu befähigen, fundierte Entscheidungen zu treffen. 1. Kanzleistruktur Wir arbeiten mit festen Ansprechpartnern und klaren Zuständigkeiten. Sie haben jederzeit einen direkten Kontakt zu erfahrenen Rechtsanwälten. 2. Arbeitsweise Unsere Arbeitsweise ist digital organisiert, aber persönlich ausgerichtet. Wir kombinieren persönliche Gespräche, Telefontermine und digitale Kommunikation so, wie es für Sie im Praxisalltag am besten passt. Wir bleiben nicht bei rechtlichen Einschätzungen stehen. Stattdessen entwickeln wir Lösungen, die praktikabel sind, in Ihren Arbeitsabläufen funktionieren und rechtlich ... - [Unser Team: Experten für Medizinrecht an Ihrer Seite](https://ra-pmh.de/team) Warum Wir? Spezialisiertes Fachwissen Tiefgreifende Kenntnisse im Medizinrecht. Bundesweite Beratung Wir sind für Sie in ganz Deutschland da. Mandantenorientiert Ihre Interessen stehen bei uns im Mittelpunkt. Transparente Kosten Klare und nachvollziehbare Honorare. Zusammenarbeit mit klaren Zuständigkeiten Die Zusammenarbeit im Team von PMH ist klar strukturiert und auf effiziente Abläufe ausgerichtet. Mandanten wissen jederzeit, wer ihr Ansprechpartner ist und wer ihre Angelegenheiten betreut. Ihre Ansprechpartner Bei PMH Rechtsanwälte beraten Sie feste Ansprechpartner mit ausgewiesenem Schwerpunkt im Medizinrecht. Klare Zuständigkeiten und persönliche Erreichbarkeit sind fester Bestandteil unserer Arbeitsweise. Klare Zuständigkeiten und persönliche Ansprechpartner für medizinrechtliche Fragestellungen Das Team von PMH Steffen Eckhard Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Geboren 1984 in Köln. Studium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht. Inhaber und Geschäftsführer der Kanzlei PMH Rechtsanwälte (in dritter Generation). Rechtsberater der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein. Berät deutschlandweit Heilberufe, vorwiegend Praxisinhaber. Stefanie Steffen Rechtsanwaltsfachangestellte Seit 2013 Teil des Teams. Gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte, Assistentin der Geschäftsleitung, zuständig für Mandatsorganisation und Verfahrenskoordination. Leitet die Mandatskorrespondenz. Geschätzt für ihre vertrauensvolle Art. Joachim K. Mann (of Counsel) Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Geboren 1960. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Studium in Freiburg und Münster. Mitgründer von PMH Rechtsanwälte. Partner bis 2022. Langjähriger Vertragsanwalt einer zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft. Engagements in diversen berufsständischen Gremien, u.a. stellvertretender Vorsitzender des Hauptwahlausschusses der Zahnärztekammer Nordrhein sowie ihres Güteausschusses. Mitglied im Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer NR. Mitherausgeber von „Wirtschaftlich erfolgreich in der Zahnarztpraxis“. Diverse weitere Veröffentlichungen u.a. zur GOZ, Werbung im zahnärztlichen Berufsbild und zum zahnärztlichen Behandlungsvertrag. Eileen Schnelle Marketing Seit 2024 Teil des Teams, studentische Hilfskraft im Bereich Marketing, verantwortlich für digitale Außendarstellung, Social-Media, redaktionelle Aufbereitung juristischer Themen, Optimierung der Sichtbarkeit; verbindet juristisches Studium mit digitaler Kommunikation. Persönliche Ansprechpartner im Medizinrecht Unser Team von erfahrenen Medizinrechtsexperten steht Ihnen mit persönlicher Beratung zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und unser Engagement für Ihre Belange. © 2026 PMH Rechtsanwälte. All rights reserved Navigation Rechtliches Kontakt Ihre Ansprechpartner Klare Zuständigkeiten und persönliche Ansprechpartner für medizinrechtliche Fragestellungen Bei PMH Rechtsanwälte beraten Sie feste... - [Karriere bei PMH: Bewerben Sie sich jetzt in Düsseldorf!](https://ra-pmh.de/karriere) Arbeitsumfeld bei PMH Wir schaffen ein Arbeitsumfeld, das fachliche Entwicklung, klare Strukturen und menschliche Zusammenarbeit verbindet. I Spezialisierung II Strukturierte Arbeitsweise III Teamorientierung IV Berufliche Entwicklung Bereit für den nächsten Schritt? Wir suchen engagierte Juristen, die unsere Werte teilen und sich in einem dynamischen Umfeld entwickeln möchten. Werden Sie Teil unseres Teams. Ihre Karriere im Medizinrecht in Düsseldorf Gestalten Sie Ihre berufliche Zukunft in einem spezialisierten und teamorientierten Umfeld. Wir bieten klare Strukturen und die Möglichkeit, sich in einer spezialisierten Kanzlei fachlich im Medizinrecht weiterzuentwickeln. Rechtsanwalt (m/w/d) – Medizinrecht Wir suchen einen engagierten Rechtsanwalt zur Verstärkung unseres Teams im Bereich Medizinrecht. Werden Sie Teil unserer erfolgreichen Kanzlei in Düsseldorf und gestalten Sie die Zukunft mit uns. Aktuelle Stellenangebote So ist die Arbeit bei PMH Die Arbeit bei PMH ist geprägt von Nähe, Verantwortung und fachlicher Tiefe. Wir arbeiten in klaren Strukturen, mit direktem Mandantenkontakt und einem hohen Anspruch an Qualität und Verbindlichkeit. 1. Zusammenarbeit im Alltag Wir arbeiten mit festen Ansprechpartnern und kurzen Abstimmungswegen. Entscheidungen werden gemeinsam vorbereitet und nachvollziehbar getroffen. 2. Fachliche Arbeit Medizinrecht bedeutet bei uns mehr als Einzelthemen. Sie arbeiten an komplexen Fragestellungen entlang realer Praxisphasen und erhalten früh Verantwortung. 3. Haltung & Anspruch Wir denken uns in die Situation unserer Mandanten hinein, ohne den Blick für rechtliche Präzision zu verlieren. Diese Haltung prägt auch unseren internen Umgang. Standort & Kontakt Wenn Sie uns besuchen oder kontaktieren möchten, finden Sie hier unsere Adresse und die Kontaktmöglichkeiten. Unser Sitz ist in Düsseldorf, aber wir arbeiten auch digital, um Sie bestmöglich zu unterstützen. Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten oder Sie zu beraten. © 2026 PMH Rechtsanwälte. All rights reserved Navigation Rechtliches Kontakt Senden Sie uns Ihre Bewerbung Senden sie uns Ihr Anschreiben und Lebenslauf an folgender E-Mail Adresse: Ihre Karriere im Medizinrecht in Düsseldorf Gestalten Sie Ihre berufliche Zukunft in einem spezialisierten und teamorientierten Umfeld. Wir bieten klare Strukturen und die Möglichkeit, sich in einer spezialisierten Kanzlei fachlich im Medizinrecht weiterzuentwickeln. So ist die Arbeit bei PMH Die Arbeit bei PMH ist geprägt von Nähe, Verantwortung und fachlicher Tiefe. Wir arbeiten in klaren Strukturen, mit direktem Mandantenkontakt und einem hohen Anspruch an Qualität und Verbindlichkeit. 1. Zusammenarbeit im Alltag Wir arbeiten mit festen Ansprechpartnern und kurzen Abstimmungswegen. Entscheidungen werden gemeinsam vorbereitet und nachvollziehbar getroffen. 2. Fachliche Arbeit Medizinrecht bedeutet bei uns mehr als Einzelthemen. Sie arbeiten an komplexen Fragestellungen entlang realer Praxisphasen und e... - [Leistungen: Medizinrecht für Ärzte & Zahnärzte](https://ra-pmh.de/leistungen) Häufig gestellte Fragen Finden Sie hier Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Medizinrecht und Ihre Praxis. Wann sollte ich einen Anwalt für Medizinrecht konsultieren? Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, insbesondere bei Praxisgründung, Vertragsverhandlungen, Compliance-Fragen oder im Falle von Konflikten. Was ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)? Ein MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte verschiedener Fachrichtungen gemeinsam tätig sind. Wir beraten Sie zu den rechtlichen Voraussetzungen und der Gründung. Wie gehe ich bei einer Praxisabgabe vor? Die Praxisabgabe erfordert eine sorgfältige Planung. Wir unterstützen Sie bei der Bewertung, der Suche nach einem Nachfolger und der Gestaltung des Kaufvertrags. Welche Rolle spielt der Datenschutz in meiner Praxis? Datenschutz ist für Arztpraxen von zentraler Bedeutung. Wir helfen Ihnen, die Anforderungen der DSGVO und des BDSG zu erfüllen und Ihre Patientendaten zu schützen. Kann ich auch bei Krisen wie Regressforderungen beraten werden? Ja, wir sind spezialisiert auf die Vertretung bei Regressforderungen, Haftungsfällen und anderen Krisensituationen, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren. Bieten Sie auch Schulungen für mein Praxisteam an? Gerne bieten wir maßgeschneiderte Schulungen für Ihr Praxisteam zu relevanten rechtlichen Themen wie Datenschutz oder Patientenrechte an. Bereit für eine sichere Zukunft Ihrer Praxis? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung und legen Sie den Grundstein für Ihren nachhaltigen Praxiserfolg. Medizinrecht Expertise Spezialisiert auf die Bedürfnisse von Ärzten und Zahnärzten. Individuelle Beratung Maßgeschneiderte Lösungen für jede Praxisphase. Vertrauensvoller Partner Langfristige Begleitung für Ihren Praxiserfolg. Praxisphasen – rechtliche Orientierung statt starre Abläufe Der berufliche Weg von Ärzten und Zahnärzte verläuft nicht nach einem festen Schema. Praxen entwickeln sich individuell, bleiben in bestimmten Phasen stehen oder stehen unerwartet vor neuen rechtlichen Situationen. Unser Phasenmodell dient der Orientierung. Es zeigt typische rechtliche Fragestellungen im Verlauf der Praxisführung auf und macht deutlich, in welchen Situationen medizinrechtliche Beratung sinnvoll ist. Rechtliche Begleitung in allen Phasen der Praxisführung Praxen entwickeln sich individuell. Dieses Modell zeigt typische Praxisphasen und die rechtlichen Fragestellungen, die dabei regelmäßig auftreten. Ihre Praxisphasen im Überblick Wir strukturieren die komplexen Herausforderungen jeder Phase Ihrer Praxistätigkeit. Unser ganzheitlicher Ansatz bietet Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und umfassende rechtliche Unterstützung. Praxisgründung und Praxisübernahme Der Schritt in die Selbstständigkeit erfordert rechtliche Klarheit. In dieser Phase werden zentrale Weichen für den langfristigen Erfolg der Praxis gestellt. Typische rechtliche Fragestellungen Praxisalltag und laufender Betrieb Nach der Gründu... - [Patientenakte auf Anfrage ](https://ra-pmh.de/patientenakte-auf-anfrage) Patientenakte auf Anfrage: Was Ärzte und Zahnärzte jetzt zwingend beachten müssen Wenn ein Patient seine Behandlungsunterlagen anfordert, zählt schnelles und richtiges Handeln – denn seit einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die Spielregeln für Arztpraxen klarer und strenger als je zuvor. 1. Die Rechtslage: Kostenlose Herausgabe ist Pflicht – ohne Wenn und Aber Das Recht von Patienten, Einblick in ihre Behandlungsakte zu nehmen, ist seit Jahren gesetzlich verankert. Gemäß § 630g Abs. 1 BGB sind Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, Patienten auf Verlangen Einsicht in ihre Patientenakte zu gewähren. Über Absatz 2 derselben Vorschrift können Patienten zudem die Überlassung von Abschriften oder Kopien verlangen. Lange war jedoch strittig, wer die Kosten für Kopien, Ausdrucke oder den postalischen Versand zu tragen hat. Viele Praxen verlangten zumindest einen Kostenvorschuss, bevor sie die Unterlagen herausgaben – nicht aus böser Absicht, sondern weil der Aufwand für Mitarbeiter schlicht nicht unerheblich ist. Diese Praxis ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22) nicht mehr zulässig. Der EuGH entschied auf Vorlage des Bundesgerichtshofs unmissverständlich: Patienten haben das Recht, eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Die Rechtsgrundlage bilden Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO, die eine kostenfreie Auskunftserteilung vorschreiben. Konkret umfasst dieser Anspruch eine vollständige Kopie der Dokumente aus der Patientenakte – also Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte sowie Angaben zu Behandlungen und Eingriffen. Der Patient muss sein Begehren dabei nicht begründen. Er muss auch nicht darlegen, dass er die Unterlagen ausschließlich aus datenschutzrechtlichen Gründen benötigt – selbst wenn er sie zur Vorbereitung eines Haftungsanspruchs anfordert, bleibt der Anspruch vollumfänglich bestehen. Praxishinweis: Nur für eine zweite oder weitere Kopie kann die Praxis ein angemessenes Entgelt verlangen. Für die erste Anforderung gilt: keine Kosten, keine Vorleistungspflicht für den Patienten. Die bisherige Regelung in § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB, die dem Patienten die Kosten auferlegte, ist insoweit als unionsrechtswidrig einzustufen. 2. Die Frist: Unverzüglich handeln – ein Monat ist die Grenze Nicht nur die Kostenfreiheit, sondern auch die Schnelligkeit der Reaktion ist rechtlich bindend geregelt. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss die Praxis auf ein Auskunftsersuchen spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang reagieren. Nur in nachweislich komplexen Fällen ist eine einmalige Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate zulässig – diese Verlängerung muss jedoch zwingend innerhalb der ersten Monatsfrist dem Patienten mitgeteilt und konkret begründet werden. Was zählt nicht als zulässiger Grund für eine Verlängerung? Urlaub oder Krankheit einer Mitarbeiterin sind nach herrschender Prax... - [Praxisgründung & -übernahme: Ihr rechtssicherer Start](https://ra-pmh.de/ratgeber-praxisgrundung-und-praxisubernahme) Medizinrecht, das Ihre Praxisgründung absichert. Der Schritt in die Selbstständigkeit bringt neben medizinischen auch zahlreiche rechtliche Entscheidungen mit sich. Hier finden Sie fundierte Antworten zu Zulassung, Vertragsgestaltung, Praxisübernahme und allem, was Sie für einen rechtssicheren Start wissen müssen. Praxisgründung und Praxisübernahme Praxiskauf und Patientendaten: Was Ärzte und Zahnärzte unbedingt beachten müssen Wer eine Praxis kauft, kauft auch den Patientenstamm – doch die Übergabe der Akten ist rechtlich streng geregelt. Erfahren Sie, warum ein fehlerhafter Umgang mit Patientendaten Ihren gesamten Kaufvertrag nichtig machen kann. Das Wettbewerbsverbot im Praxiskaufvertrag: Schutz mit Maß – oder gar kein Schutz Eine zu weit gefasste Wettbewerbsklausel schützt Sie nicht besser – sie schützt Sie gar nicht. Erfahren Sie, welche drei Grenzen Ihr Vertrag einhalten muss, damit das Verbot vor Gericht standhält. Praxisgründung, Übernahme oder Gemeinschaft – Welches Modell passt zu Ihnen? Aktuelle rechtliche Entwicklungen im Überblick Praxisgründung, Übernahme oder BAG? Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten rechtlichen Unterschiede, aktuelle Entwicklungen und typische Fallstricke für Ärzte und Zahnärzte auf. Der Praxismietvertrag: Drei (plus eine) Klauseln, die über Ihre Zukunft entscheiden Der Praxismietvertrag kann über den langfristigen Erfolg einer Arzt- oder Zahnarztpraxis entscheiden. Erfahren Sie, welche Klauseln zu Laufzeit, Nachfolge, Rückbaupflicht und den neuen gesetzlichen Regelungen seit 2025 besonders wichtig sind. Was kostet eine Arzt- oder Zahnarztpraxis? So setzt sich der Kaufpreis zusammen Was ist eine Arzt- oder Zahnarztpraxis wirklich wert? Der Beitrag erklärt verständlich, wie sich der Kaufpreis aus materiellem Wert und Goodwill zusammensetzt – und welche steuerlichen sowie rechtlichen Fallstricke Käufer kennen sollten. Praxisgründung und Praxisübernahme Medizinrecht, das Ihre Praxisgründung absichert. Der Schritt in die Selbstständigkeit bringt neben medizinischen auch zahlreiche rechtliche Entscheidungen mit sich. Hier finden Sie fundierte Antworten zu Zulassung, Vertragsgestaltung, Praxisübernahme und allem, was Sie für einen rechtssicheren Start wissen müssen. - [Praxismietvertrag für Ärzte und Zahnärzte](https://ra-pmh.de/praxismietvertrag-fur-arzte-und-zahnarzte) Der Praxismietvertrag: Drei (plus eine) Klauseln, die über Ihre Zukunft entscheiden Sie übernehmen eine Praxis oder gründen neu – und Ihr Fokus liegt auf dem Kaufvertrag, der Zulassung, der Finanzierung. Der Mietvertrag? „Wird schon passen." Dieser Gedanke kann teuer werden. Denn der Praxismietvertrag ist weit mehr als ein Formalakt: Er entscheidet über die Zukunftsfähigkeit und den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis – und enthält gleich mehrere Fallstricke, die sich erst Jahre später bemerkbar machen. Im Gewerbemietrecht gibt es, anders als im Wohnraummietrecht, keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist nach § 580a BGB mit Fristen von sechs bis neun Monaten möglich – ein erheblicher Unsicherheitsfaktor, wenn man bedenkt, dass Ihre vertragsärztliche Zulassung an den Praxissitz gebunden ist. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung von Beginn an. Nachträgliche Verhandlungen sind zwar grundsätzlich möglich, setzen aber immer die Zustimmung des Vermieters voraus. Wir beleuchten heute drei Kernpunkte – und einen aktuellen Gesetzgebungsaspekt, den viele noch nicht auf dem Schirm haben. 1. Laufzeit und Verlängerungsoptionen: Planungssicherheit kostet nichts – ihr Fehlen aber viel Wenn Sie eine Praxis kaufen oder gründen, finanziert die Bank in der Regel über einen Zeitraum von rund zehn Jahren. Und genau hier liegt der erste wichtige Zusammenhang: Die Bank hat ein Interesse daran, dass Sie während der gesamten Darlehenslaufzeit am selben Standort tätig sein können. Nur so ist der sogenannte Goodwill – also der Wert, den Ihre Praxis durch ihre Bekanntheit und ihren Einzugsbereich hat – gesichert. Empfehlenswert sind feste Mietlaufzeiten von fünf bis zehn Jahren mit Verlängerungsoptionen zugunsten des Mieters. Zehn Jahre Festlaufzeit gelten in der Praxis als solides Fundament – sie decken den typischen Finanzierungshorizont ab und geben Ihnen ausreichend Zeit, die Praxis zu etablieren. Der entscheidende Zusatz bei den Verlängerungsoptionen: Sie sollten einseitig zugunsten des Mieters ausgestaltet sein. Das bedeutet: Allein Sie entscheiden, ob Sie die Verlängerungsoption ziehen – der Vermieter hat dabei kein Mitspracherecht. Ein solches einseitiges Verlängerungsrecht schützt Sie davor, nach Ablauf der Festlaufzeit auf den guten Willen des Vermieters angewiesen zu sein oder bei einer Vertragsverlängerung unter Druck in schlechtere Konditionen einwilligen zu müssen. Hinweis zur Vertragsgestaltung: Möchten Sie Ihre Praxis in den nächsten Jahren ausbauen – etwa durch zusätzliche Behandler oder einen zweiten Standort –, sollten Sie diese Wachstumsperspektive bei der Wahl der Laufzeit berücksichtigen. Wer sich für zehn Jahre an zu kleine Räumlichkeiten bindet, hat ein Problem. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen Mietvertrag und Ihrer individuellen Praxisvision. 2. Rückbaupflicht: Die unterschätzte Kostenfalle am Mietende Sie beziehen neue Praxisräume, bauen um, installieren Behandlung... - [Praxisverkauf Kaufpreis absichern](https://ra-pmh.de/praxisverkauf-kaufpreis-absichern) Praxisverkauf: Wie Sie Ihren Kaufpreis wirklich absichern – und warum eine Finanzierungszusage dafür nicht reicht Sie haben Ihre Praxis aufgebaut, jahrelang in sie investiert, Patienten versorgt, Mitarbeiter beschäftigt – und nun steht der Verkauf bevor. Der Kaufvertrag ist verhandelt, der Übergabetermin steht. Doch wie sicher ist es, dass das vereinbarte Geld auch tatsächlich auf Ihrem Konto landet? Wer diese Frage nicht frühzeitig klärt, riskiert, sein Lebenswerk herzugeben – und am Ende leer auszugehen. 1. Das unterschätzte Risiko: Der Käufer zahlt oft mit fremdem Geld Beim Verkauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis wird der Kaufpreis in den allermeisten Fällen nicht aus dem Eigenkapital des Käufers, sondern über ein Bankdarlehen finanziert. Das ist branchenüblich und wirtschaftlich völlig nachvollziehbar – Praxiskaufpreise bewegen sich oft im sechs- bis siebenstelligen Bereich, und nur die wenigsten Berufseinsteiger verfügen über entsprechendes Eigenkapital. Für Sie als Verkäufer bedeutet das jedoch: Zwischen dem Moment der Vertragsunterzeichnung und dem tatsächlichen Zahlungseingang liegt eine Phase, in der Sie im Grunde auf das Zusammenspiel von Käufer und finanzierender Bank vertrauen müssen. Ist die Praxis bereits übergeben und der Kaufpreis wird dennoch nicht gezahlt, befinden Sie sich in einer schwierigen Lage: Sie können den Käufer zwar gerichtlich in Anspruch nehmen – haben aber womöglich kein vollwertiges Gegenüber, wenn der Käufer wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Die Konsequenz ist klar: Wer keinen ausreichenden Sicherungsmechanismus im Kaufvertrag vereinbart, trägt ein reales Zahlungsausfallrisiko – mit der Gefahr, die Praxis abgegeben zu haben, ohne den Kaufpreis zu erhalten. 2. Das richtige Instrument: Die selbstschuldnerische Bankbürgschaft Das geeignete Absicherungsinstrument beim Praxiskauf ist die selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Was steckt dahinter? Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt und stellt ein Versprechen dar, durch das ein Dritter – hier die finanzierende Bank – gegenüber dem Gläubiger (also Ihnen als Verkäufer) für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners (also des Käufers) einsteht. Im Praxiskauf-Kontext verpflichtet sich die Bank damit, den Kaufpreis direkt an Sie zu zahlen, falls der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Das entscheidende Detail liegt im Zusatz „selbstschuldnerisch": Beim normalen Bürgschaftsrecht steht dem Bürgen die sogenannte Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB zu. Das bedeutet, der Bürge kann zunächst verlangen, dass der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner verklagt und die Zwangsvollstreckung versucht – bevor er selbst zahlen muss. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird diese Einrede ausdrücklich ausgeschlossen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das bedeutet: Die Bank zahlt direkt an Sie, ohne Umweg über einen langen Prozess gegen den Käufer. In der Praxis sollte die Bankbürgschaft folgende Anforderungen erfüllen: • Ausschluss der Einrede der Vor... - [Praxisabgabe & Nachfolge: Ihr Ratgeber für den Verkauf](https://ra-pmh.de/ratgeber-praxisabgabe-nachfolge-und-verkauf) Medizinrecht, das Ihr Lebenswerk sichert. Praxisbewertung, Nachfolgeregelung, Kaufvertrag – der Ausstieg will frühzeitig und sorgfältig geplant sein. Hier finden Sie die Antworten, die Ihnen helfen, Ihre Praxis zum richtigen Zeitpunkt und zu den richtigen Bedingungen zu übergeben. Praxisabgabe, Nachfolge und Verkauf Praxisverkauf: Wie Sie Ihren Kaufpreis wirklich absichern – und warum eine Finanzierungszusage dafür nicht reicht Eine Finanzierungszusage klingt beruhigend – bietet Verkäufern einer Arzt- oder Zahnarztpraxis jedoch keine echte Sicherheit. Erfahren Sie, warum eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft den Kaufpreis zuverlässig absichert und worauf Sie beim Praxisverkauf unbedingt achten sollten. Praxisverkauf und Betriebsübergang: Warum die Unterrichtung Ihrer Mitarbeiter Chefsache ist Beim Praxisverkauf gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Käufer über – aber nur wenn die Mitarbeiter korrekt informiert wurden. Sonst haften Sie weiter. Praxisabgabe, Nachfolge und Verkauf Medizinrecht, das Ihr Lebenswerk sichert. Praxisbewertung, Nachfolgeregelung, Kaufvertrag – der Ausstieg will frühzeitig und sorgfältig geplant sein. Hier finden Sie die Antworten, die Ihnen helfen, Ihre Praxis zum richtigen Zeitpunkt und zu den richtigen Bedingungen zu übergeben. - [Praxisgemeinschaft vs Berufsausübungsgemeinschaft](https://ra-pmh.de/praxisgemeinschaft-vs-berufsausubungsgemeinschaft) Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft – Ein Begriff, der über Ihre finanzielle Existenz entscheiden kann Wer eine Arztpraxis gründet oder sich mit Kolleginnen und Kollegen zusammenschließt, steht vor einer Entscheidung, die weit mehr ist als eine organisatorische Frage: Welches Praxismodell ist das richtige – und welches betreibe ich tatsächlich? In der Praxis werden zwei zentrale Begriffe erschreckend häufig verwechselt oder durcheinandergebracht: die Praxisgemeinschaft und die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – früher bekannt als Gemeinschaftspraxis. Diese Verwechslung kann im schlimmsten Fall zu ruinösen Honorarrückforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) führen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Entscheidend ist nicht, was auf dem Papier steht, sondern was tatsächlich gelebt wird. 1. Der Unterschied: Zwei Modelle – zwei völlig verschiedene Rechtswelten Beide Modelle ermöglichen es Ärzten, gemeinsam Räume, Personal und Infrastruktur zu nutzen – und dadurch Kosten zu teilen. Doch damit enden die Gemeinsamkeiten bereits. Die Praxisgemeinschaft ist ein reines Organisationsmodell zur Kostenteilung. Mehrere Ärzte teilen sich Praxisräume, möglicherweise Fachpersonal und technische Ausstattung – doch medizinisch und wirtschaftlich betreibt jeder Arzt seine eigene, vollständig unabhängige Praxis. Jede Praxis hat ihre eigene Betriebsstättennummer (BSNR) bei der KV, ihre eigene Patientenkartei und rechnet ihre Leistungen getrennt ab. Der Behandlungsvertrag besteht ausschließlich zwischen dem einzelnen Arzt und seinem Patienten. Ein wichtiges Indiz für eine korrekt geführte Praxisgemeinschaft: Die gemeinsam behandelten Patienten sollten nicht mehr als etwa 20 % des jeweiligen Patientenaufkommens ausmachen. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hingegen ist eine echte Einheit. Die Partner üben ihren ärztlichen Beruf gemeinsam aus: gemeinsame Patienten, gemeinsame Patientenakten, gemeinsames Personal – und vor allem: eine gemeinsame Abrechnungsnummer gegenüber der KV. Das BSG hat dies in seiner Rechtsprechung klar definiert: Die BAG ist durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, gemeinsame Praxisausrichtung, gemeinsame Datenverarbeitung und Abrechnung sowie gemeinsames Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt. Die BAG tritt der KV wie ein einzelner Vertragsarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Für ihre Gründung und ihren Betrieb ist eine Genehmigung des Zulassungsausschusses nach § 33 Ärzte-ZV zwingend erforderlich. 2. Die Gefahr der „Scheinpraxis": Wenn Theorie und Praxis auseinanderfallen Genau hier liegt das gravierendste Risiko: Es kommt nicht darauf an, was bei der KV angemeldet ist oder was im Vertrag steht. Maßgeblich ist das, was tatsächlich praktiziert wird. Das BSG hat in einer wegweisenden Entscheidung (BSG, 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R) unmissverständlich klargestellt: „Wede... - [Ratgeber Wachstum Kooperationen und MVZ-Strukturen](https://ra-pmh.de/ratgeber-wachstum-kooperationen-und-mvz-strukturen) Medizinrecht, das Ihr Wachstum trägt. Ob BAG, MVZ-Gründung oder Beteiligung an bestehenden Strukturen – Wachstum braucht eine solide rechtliche Grundlage. Hier finden Sie Orientierung zu Gesellschaftsverträgen, Genehmigungen und den häufigsten Fallstricken bei Kooperationen. Wachstum, Kooperationen und MVZ-Strukturen Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft – Ein Begriff, der über Ihre finanzielle Existenz entscheiden kann Praxisgemeinschaft oder BAG? Erfahren Sie die wichtigsten Unterschiede und vermeiden Sie kostspielige Fehler bei Abrechnung und Praxisorganisation. Negative Online-Bewertungen: Wann müssen Ärzte sie hinnehmen – und wann nicht? Eine falsche Ein-Stern-Bewertung kann Patienten kosten. Erfahren Sie, wo die rechtliche Grenze zwischen geschützter Meinung und löschbarer Aussage liegt. Berufsausübungsgemeinschaft gründen: Gewinnverteilung fair regeln nach dem MoPeG 50/50 klingt fair – bis einer deutlich mehr leistet. Welche Verteilungsmodelle rechtssicher sind und was sich seit dem MoPeG 2024 geändert hat. Wachstum, Kooperationen und MVZ-Strukturen Medizinrecht, das Ihr Wachstum trägt. Ob BAG, MVZ-Gründung oder Beteiligung an bestehenden Strukturen – Wachstum braucht eine solide rechtliche Grundlage. Hier finden Sie Orientierung zu Gesellschaftsverträgen, Genehmigungen und den häufigsten Fallstricken bei Kooperationen. - [Aufklärungsformular bestimmt Versicherungsschutz](https://ra-pmh.de/aufklarungsformular-bestimmt-versicherungsschutz) Das Kleingedruckte entscheidet: Warum Ihr Aufklärungsformular über Ihren Versicherungsschutz bestimmen kann Sie führen ästhetische Behandlungen durch, klären Ihre Patientinnen und Patienten sorgfältig auf, handeln nach allen Regeln der Kunst – und trotzdem kann es sein, dass Sie im Ernstfall ohne Versicherungsschutz dastehen. Der Grund liegt nicht in einem Behandlungsfehler, sondern in einem Detail, das kaum jemand kennt: dem Aufklärungsformular, das Sie verwenden. Was das konkret bedeutet und warum es gerade bei ästhetischen Leistungen besonders brisant ist, erläutert dieser Beitrag. 1. Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung – und warum sie mehr ist als eine Formalität Für approbiierte Ärztinnen und Ärzte ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung keine freiwillige Option, sondern eine rechtlich verankerte Pflicht. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern – die auf Grundlage der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) erlassen werden – schreiben in ihren Haftpflichtversicherungsbestimmungen vor, dass eine ausreichende Absicherung für berufliche Haftungsrisiken vorzuhalten ist. Der Hintergrund dieser Pflicht ist eindeutig: Das Rechtssystem soll sicherstellen, dass berechtigte Schadensersatzansprüche von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich erfüllt werden können – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des behandelnden Arztes. Für approbiierte Ärztinnen und Ärzte ist die Berufshaftpflichtversicherung damit eine essenzielle Absicherung – und zwar nicht nur zum Schutz des eigenen Vermögens, sondern auch zum Schutz Ihrer Patientinnen und Patienten. Diese Schutzfunktion erklärt auch, warum die Versicherungsbedingungen in der Praxis eine so zentrale Rolle spielen: Ein Versicherungsschutz, der im entscheidenden Moment nicht greift, ist faktisch wertlos. 2. Ästhetische Behandlungen – ein rechtliches Hochrisikofeld Botulinumtoxin-Injektionen, Hyaluronsäure-Filler, Depigmentierungsbehandlungen, ästhetische Veneers – diese Leistungen gehören heute in vielen Praxen zum Alltag. Sie sind dem Arztvorbehalt unterstellt, dürfen also ausschließlich von approbierten Ärztinnen und Ärzten erbracht werden. Damit bedürfen sie zwingend auch einer entsprechenden Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung. Juristisch besonders bedeutsam ist dabei die verschärfte Aufklärungspflicht bei rein ästhetischen, medizinisch nicht indizierten Eingriffen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verlangt bei Schönheitsbehandlungen eine deutlich strengere und umfangreichere Aufklärung als bei kurativen Eingriffen: Je weniger medizinisch notwendig ein Eingriff ist, desto schonungsloser und vollständiger muss der Patient über sämtliche Risiken informiert werden– auch über seltene Komplikationen und selbst dann, wenn der Eingriff technisch einwandfrei durchgeführt wird (BGH NJW 1991, 2349; OLG München, Urt. v. 22.04.2010 – 1 U 3807/09). Der Patient muss genau... - [Medizinrecht: Krisen meistern & Existenz schützen](https://ra-pmh.de/ratgeber-rechtliche-krisensituationen) Medizinrecht, das Ihre Existenz verteidigt. Disziplinarverfahren, Approbationsentzug, Arzthaftung, Strafverfahren – in einer Krise zählt schnelles und überlegtes Handeln. Hier erfahren Sie, welche Schritte jetzt entscheidend sind und wie Sie Ihre berufliche Zukunft schützen. Rechtliche Krisensituationen Das Kleingedruckte entscheidet: Warum Ihr Aufklärungsformular über Ihren Versicherungsschutz bestimmen kann Das verwendete Aufklärungsformular kann im Ernstfall über Ihren Versicherungsschutz entscheiden. Erfahren Sie, welche rechtlichen Risiken bei ästhetischen Behandlungen bestehen und worauf Ärzte und Zahnärzte unbedingt achten sollten. Die versteckte Versicherungslücke: Warum Ärzte im Haftpflichtfall oft ungeschützt sind Haftpflicht zahlt nicht, Rechtsschutz greift nicht – und ein einziger Anwaltsbrief kostet fünfstellig. Warum Ihre beiden Versicherungen genau dann versagen können, wenn Sie sie brauchen. Post von der Polizei: Was Ärzte bei einer Vorladung als Beschuldigter wissen müssen Eine Vorladung ist kein Urteil – aber Ihre erste Reaktion entscheidet über den weiteren Verlauf. Warum Schweigen Ihr stärkstes Recht ist und Sie nicht allein zur Polizei gehen sollten. Patientenakte auf Anfrage: Was Ärzte und Zahnärzte jetzt zwingend beachten müssen Patienten haben Anspruch auf eine kostenlose Kopie ihrer Behandlungsakte – und Praxen müssen schnell handeln. Der Beitrag erklärt die aktuellen rechtlichen Vorgaben, Fristen und Risiken, die Ärzte und Zahnärzte unbedingt kennen sollten. Rechtliche Krisensituationen Medizinrecht, das Ihre Existenz verteidigt. Disziplinarverfahren, Approbationsentzug, Arzthaftung, Strafverfahren – in einer Krise zählt schnelles und überlegtes Handeln. Hier erfahren Sie, welche Schritte jetzt entscheidend sind und wie Sie Ihre berufliche Zukunft schützen. - [Digitale Patientenakte Datenschutz Praxen 2026](https://ra-pmh.de/digitale-patientenakte-datenschutz-praxen-2026) Digitale Patientenakte und Datenschutz: Was Praxen 2026 wissen müssen Die elektronische Patientenakte (ePA) ist längst kein Zukunftsprojekt mehr – sie ist gelebter Praxisalltag. Seit dem 1. Oktober 2025 sind alle Leistungserbringer gesetzlich verpflichtet, die ePA zu befüllen, und seit dem 1. Januar 2026 drohen bei fehlender technischer Zertifizierung ernsthafte Abrechnungskonsequenzen. Parallel dazu rückt das Bundesgesundheitsministerium mit einem neuen Referentenentwurf (GeDIG, Stand: 6. Mai 2026) weitreichende Neuregelungen zur Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten in den Fokus. Für Arztpraxen bedeutet das: Der Datenschutz rund um die digitale Patientenakte ist nicht nur ein technisches, sondern vor allem ein rechtliches Thema mit erheblichem Haftungspotenzial. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über die aktuellen Pflichten und die neuesten Entwicklungen. 1. Die Rechtsgrundlagen: DSGVO und SGB V im Zusammenspiel Gesundheitsdaten als besonders schützenswerte Kategorie Patientendaten in der ePA sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO – und damit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten, die einem strengeren Schutzregime unterliegt als gewöhnliche personenbezogene Daten. Für deren Verarbeitung reicht eine einfache Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein ausdrücklicher Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erfüllt sein. Für Praxen ist dabei vor allem Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO einschlägig: Demnach ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung erforderlich ist und durch ärztliches Personal erfolgt, das der Schweigepflicht unterliegt. Die ärztliche Behandlung ist damit selbst die Rechtsgrundlage – zusätzliche Einwilligungen der Patienten sind für die Kerntätigkeit der Praxis grundsätzlich nicht erforderlich. Einwilligungen sind jedoch weiterhin nötig, wenn die Datenverarbeitung über den Behandlungskontext hinausgeht – etwa bei Recall-SMS, Newslettern oder der Weitergabe an Dritte. Die ePA nach SGB V: Pflicht, Opt-out und neue Sanktionen Die rechtlichen Grundlagen der ePA finden sich primär in den §§ 341 ff. SGB V, ergänzt durch das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Die ePA wird im Opt-out-Verfahren bereitgestellt: Die Krankenkasse legt sie automatisch an, sofern der Versicherte nicht ausdrücklich widerspricht. Als Leistungserbringer sind Praxen seit dem 1. Oktober 2025 gesetzlich verpflichtet, die bei der Behandlung erhobenen Daten – etwa Befundberichte, Labordaten und Arztbriefe – in die ePA einzustellen, sofern der Patient dem nicht widersprochen hat. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Konsequenzen durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Darüber hinaus gilt seit dem 1. Januar 2026: Praxen, deren Praxisverwaltungssystem (PVS) keine gültige Konformitätsbestätigung (KOB) der gematik vorweist, können ihre Leistungen gemäß § 372 Abs. 3 SGB V nicht me... - [Mutterschutz Zahnarztpraxis](https://ra-pmh.de/mutterschutz-zahnarztpraxis) Mutterschutz in der Zahnarztpraxis: Was Praxisinhaber jetzt wissen müssen Der Mutterschutz ist in Zahnarztpraxen kein Randthema – er ist gelebter Alltag. In einem Berufsfeld, in dem überwiegend Frauen arbeiten, kommt es regelmäßig vor, dass Mitarbeiterinnen am Behandlungsstuhl, in der Prophylaxe oder am Empfang schwanger werden oder stillen. Dass der Umgang damit rechtlich komplex ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2025 (Az. 5 Ca 95/25), das unmittelbar die Zahnarztpraxis betrifft. Hinzu kommen gesetzliche Neuregelungen zum Mutterschutz bei Fehlgeburten, die seit dem 1. Juni 2025 in Kraft sind. Für Praxisinhaber gilt: Mutterschutz ist Chefsache – wer das Thema professionell angeht, schützt sich vor erheblichen Haftungsrisiken und stärkt seine Arbeitgeberattraktivität. 1. Die Gefährdungsbeurteilung: Das zentrale Instrument – und seine aktuelle Bedeutung Pflicht schon vor der Schwangerschaft Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, schon bevor überhaupt eine Schwangerschaft angezeigt wird, alle Arbeitsplätze auf mutterschutzrelevante Gefährdungen zu beurteilen. Diese präventive Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig davon durchgeführt werden, ob aktuell eine weibliche Mitarbeiterin beschäftigt wird – das ergibt sich aus § 10 MuSchG in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). In der Zahnarztpraxis bedeutet das: Für jede Tätigkeit – Stuhl-Assistenz, Prophylaxe, oralchirurgische Assistenz, Röntgen, Labor, Anmeldung – sind die spezifischen Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer systematisch zu ermitteln und schriftlich zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere: Biostoffe (z. B. Hepatitis-B/C, HIV in Aerosolen), Gefahrstoffe (v. a. Quecksilber aus Amalgam), ionisierende Strahlung, Narkosegase, körperliche Belastungen sowie psychischer Stress und Zeitdruck. Die AfMu-Regel: Wichtige Orientierungshilfe mit Vermutungswirkung Seit August 2023 hat der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesfamilienministerium die erste spezifische Mutterschutz-Regel zur Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht. Diese Regel konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen und entfaltet eine Vermutungswirkung: Wer die darin beschriebenen Vorgaben einhält, kann davon ausgehen, dass er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wichtig: Die Regel ist nicht der einzige zulässige Weg. Das ArbG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 30.09.2025 ausdrücklich bestätigt, dass Praxisinhaber auch auf praxisbezogene Arbeitshilfen regionaler Aufsichtsbehörden zurückgreifen dürfen – etwa auf die Arbeitshilfe der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe –, sofern das gesetzlich geforderte Schutzniveau gewahrt wird. Außerdem hat die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) ihr Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung zuletzt im Juli 2026 grundlegend überarbeitet. Es empfiehlt sich, die eigene Gefährdungsbeurteilung mit dieser Neufassung abzugleichen. Praxish... - [Fachzahnarztvorbehalt Kieferorthopaedie](https://ra-pmh.de/fachzahnarztvorbehalt-kieferorthopaedie) Der Fachzahnarztvorbehalt: Handlungsspielraum, Bezeichnungsrecht und Haftung im Wandel Darf ein Allgemeinzahnarzt kieferorthopädische Leistungen in der GKV erbringen? Wie weit reicht sein Recht, sich als „Spezialist" zu bezeichnen? Und welchen Haftungsmaßstab müssen Praxisinhaber einhalten, wenn sie Leistungen anbieten, die typischerweise von Fachzahnärzten erbracht werden? Diese Fragen standen im Mittelpunkt einer der hitzig geführten gesundheitspolitischen Debatten des Jahres 2026. Das am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) hat mit einem abgeschwächten Fachzahnarztvorbehalt für Kieferorthopädie den Startschuss gegeben – doch die rechtliche Diskussion ist damit nicht beendet, sondern beginnt erst. Für Zahnärzte und Praxisinhaber gilt: Wer jetzt die drei relevanten Ebenen – Berufsrecht, Werberecht und Haftungsrecht – kennt und sauber voneinander trennt, ist bestens aufgestellt. 1. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026: Was wurde wirklich beschlossen? Die Ausgangslage: Ein strenger Vorbehalt war geplant Der ursprüngliche Kabinettsentwurf des GKV-BStabG sah vor, kieferorthopädische Behandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) künftig ausschließlich bei approbierten Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie durchführen zu lassen. Ein solch strikter Fachzahnarztvorbehalt hätte weitreichende Folgen gehabt: Ein Großteil der derzeit KFO-Leistungen erbringenden Allgemeinzahnärzte und MSc-Kieferorthopäden wäre aus der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschieden. Verfassungsrechtliche Bedenken und die Bundesratsempfehlung Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben ein verfassungsrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben, das zu einem unmissverständlichen Ergebnis kommt: Ein strikter KFO-Fachzahnarztvorbehalt greift unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein und käme faktisch einem Berufsverbot im vertragszahnärztlichen Bereich gleich. Weder eine Verbesserung der Versorgungsqualität noch eine Stabilisierung der GKV-Finanzen seien damit erreichbar. Ein erheblicher Teil der Leistungserbringer würde ausscheiden – mit unmittelbaren Folgen für rund 920.000 Kinder und Jugendliche, insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfahl daraufhin einstimmig die ersatzlose Streichung des Fachzahnarztvorbehalts aus dem Gesetzentwurf. Das Ergebnis: Ein abgeschwächter Kompromiss Das GKV-BStabG wurde am 10. Juli 2026 mit 318 zu 284 Stimmen vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat votierte gegen eine Anrufung des Vermittlungsausschusses, sodass das Gesetz in Kraft trat. Die ursprünglich geplante strenge Regelung wurde abgemildert: Im beschlossenen Gesetz ist ein abgeschwächter KFO-Fachzahnarztvorbehalt enthalten, der einen Bestandsschutz für MSc-Kieferorthopädie vorsieht und die Ausgestaltung der Einzelheiten der zahnärztlichen Selbstver... - [Ratgeber Praxisalltag & laufender Betrieb](https://ra-pmh.de/ratgeber-praxisalltag-and-laufender-betrieb) Medizinrecht, das Ihren Praxisalltag schützt. Arbeitsverträge, Abrechnungsprüfungen, Datenschutz, Haftungsfragen – im laufenden Betrieb begegnen Ihnen täglich rechtliche Risiken. Hier erfahren Sie, wie Sie diese frühzeitig erkennen und souverän handeln. Praxisalltag & laufender Betrieb Umkleidezeit in der Arztpraxis: Wann sie bezahlt werden muss Praxiskleidung an- und ausziehen – klingt banal, ist aber vergütungspflichtige Arbeitszeit. Wer das ignoriert, riskiert Nachzahlungen in Tausenderhöhe pro Mitarbeiter. Zahnersatz, Mängel und die Honorarfrage: Was Zahnarztpraxen wirklich wissen müssen Patient zahlt nicht, weil der Zahnersatz angeblich nicht passt? Warum Sie trotzdem Anspruch auf Ihr Honorar haben – und ab wann die Dreijahresregel Ihnen den Rücken stärkt. Privatärztliche Honorarforderungen: Wann verjähren sie – und wann können Sie noch abrechnen? Keine Rechnung gestellt heißt keine Verjährung – aber auch nicht unbegrenzt Zeit. Erfahren Sie, warum alte Forderungen oft noch Geld wert sind und wann die Grenze erreicht ist. Fortbildungsrückzahlungsklauseln: Wie Sie Ihre Investition in Mitarbeiter absichern Sie zahlen die Fortbildung, der Mitarbeiter kündigt danach – und Sie gehen leer aus. Warum eine falsch formulierte Rückzahlungsklausel schlimmer ist als gar keine. Der Fachzahnarztvorbehalt: Handlungsspielraum, Bezeichnungsrecht und Haftung im Wandel Der Fachzahnarztvorbehalt bringt neue rechtliche Fragen für Zahnarztpraxen. Erfahren Sie, was bei KFO-Leistungen, Werbung und Haftung zu beachten ist. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Social-Media-Marketing für Arzt- und Zahnarztpraxen: Diese rechtlichen Fallstricke müssen Sie kennen Social Media bietet Arzt- und Zahnarztpraxen große Chancen – birgt aber auch erhebliche rechtliche Risiken. Der Beitrag zeigt, worauf Praxen bei Musiknutzung, Vorher-Nachher-Bildern und Abmahnungen unbedingt achten sollten. Digitale Patientenakte und Datenschutz: Was Praxen 2026 wissen müssen Die digitale Patientenakte bringt für Praxen neue Datenschutz- und Sicherheitspflichten mit sich. Erfahren Sie, was Ärzte und Zahnärzte 2026 bei ePA, Zugriffsrechten und Datenschutz beachten müssen. Mutterschutz in der Zahnarztpraxis: Was Praxisinhaber jetzt wissen müssen Mutterschutz stellt Zahnarztpraxen vor besondere rechtliche Anforderungen. Erfahren Sie, was bei Gefährdungsbeurteilung, Beschäftigungsverboten und den neuen Regelungen zu beachten ist. Praxisalltag & laufender Betrieb Medizinrecht, das Ihren Praxisalltag schützt. Arbeitsverträge, Abrechnungsprüfungen, Datenschutz, Haftungsfragen – im laufenden Betrieb begegnen Ihnen täglich rechtliche Risiken. Hier erfahren Sie, wie Sie diese frühzeitig erkennen und souverän handeln.