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Strafverteidigung für Ärzte und Zahnärzte – Medizinstrafrecht in Düsseldorf

Post von der Polizei oder Durchsuchung in der Praxis? Jetzt zählt jede Aussage – und jede Entscheidung, die Sie in den nächsten Stunden treffen.

  • Gegen Sie wird ermittelt – wegen Abrechnungsbetrug, Korruption oder eines Behandlungsfehlers.
  • Sie haben eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei erhalten.
  • Staatsanwaltschaft und Polizei stehen mit einem Durchsuchungsbeschluss in Ihrer Praxis.
  • Neben einer Strafe stehen Ihre Approbation und Ihre Kassenzulassung auf dem Spiel.

Wir verteidigen Ärzte, und Zahnärzte in Ermittlungs- und Strafverfahren. Mit einer seltenen Kombination: Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Strafrecht in einer Person. Vertraulich, schnell erreichbar, bundesweit.

Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht

Ermittlungsverfahren gegen Ärzte: Was ist passiert?

Wählen Sie Ihre Situation. Sie erfahren, was sie bedeutet und was jetzt wichtig ist.

Durchsuchung in der Praxis

Eine Praxisdurchsuchung kommt fast immer ohne Vorwarnung. Sie wird angeordnet, wenn die Ermittler erwarten, in der Praxis Beweise zu finden – typischerweise bei Verdacht auf Abrechnungsbetrug oder Korruption. Der Überraschungseffekt ist gewollt. Gerade deshalb entscheiden die ersten Minuten viel.

Was jetzt wichtig ist

  1. Bleiben Sie ruhig und höflich. Leisten Sie keinen Widerstand.
  2. Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an und bitten Sie die Beamten, bis zu seinem Eintreffen zu warten.
  3. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen.
  4. Machen Sie keine Angaben zur Sache – auch nicht im scheinbar lockeren Gespräch.
  5. Lassen Sie sich ein Verzeichnis aller mitgenommenen Unterlagen und Daten aushändigen.

Brief oder Vorladung von der Polizei

Ein Schreiben der Polizei kommt meist bei Vorwürfen, die einen einzelnen Behandlungsfall betreffen – etwa nach einem Behandlungsfehler oder dem Tod eines Patienten. Steht im Schreiben, dass Sie „Beschuldigter“ sind, wird gegen Sie ermittelt.

Was jetzt wichtig ist

  1. Rufen Sie nicht bei der Polizei an, um „kurz etwas klarzustellen“.
  2. Schreiben Sie keine Stellungnahme – weder eine Erklärung Ihrer Unschuld noch eine Entschuldigung.
  3. Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen und keine Angaben zur Sache machen.
  4. Lassen Sie uns zuerst die Ermittlungsakte einsehen. Erst dann entscheiden wir, ob und was erklärt wird.

Sie befürchten ein Verfahren

Ein Patient droht mit Anzeige, Angehörige melden sich nach einem Todesfall, die Kassenärztliche Vereinigung prüft Ihre Abrechnung in einer Plausibilitätsprüfung oder Sie sind unsicher, ob eine Kooperation zulässig ist. Wer sich fragt, ob er schon einen Anwalt braucht, ist in der Regel nicht zu früh dran.

Was jetzt wichtig ist

  1. Äußern Sie sich gegenüber Patienten, Angehörigen oder Behörden nicht vorschnell zum Vorwurf.
  2. Verändern oder vernichten Sie keine Unterlagen.
  3. Lassen Sie die Lage früh einschätzen – vertraulich und ohne dass jemand davon erfährt.

Jede Situation ist anders. Wir schätzen Ihre Lage vertraulich ein.

Typische Vorwürfe im Medizin- und Arztstrafrecht

Medizinstrafrecht – oft auch Arztstrafrecht genannt – ist kein eigenes Gesetzbuch. Gemeint sind Straftatbestände, die Ärzte und Zahnärzte gerade in ihrer beruflichen Tätigkeit treffen können. Diese Vorwürfe begegnen uns in der Praxis:

Abrechnungsbetrug

Der Vorwurf: Leistungen wurden gegenüber Krankenkasse, Kassenärztlicher oder Kassenzahnärztlicher Vereinigung oder Patienten bewusst falsch abgerechnet – oder gar nicht erbracht. Entscheidend ist der Vorsatz. Nicht jede falsche Abrechnung ist Betrug. Wer Abrechnungsvoraussetzungen anders ausgelegt hat, hat möglicherweise falsch abgerechnet, aber nicht betrogen. Genau diese Abgrenzung entscheidet häufig über den Ausgang des Verfahrens.

Korruption im Gesundheitswesen

Seit 2016 sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen strafbar (§§ 299a, 299b StGB). Gemeint sind Vorteile für die Zuweisung von Patienten oder die Verordnung bestimmter Produkte: Provisionen von Laboren, Zahlungen von Pharmaunternehmen oder bezahlte Kongressreisen. Viele Kooperationen bewegen sich in einer Grauzone. Ob ein Vertrag noch zulässig oder schon strafbar ist, lässt sich nur mit strafrechtlichem Blick sicher beurteilen.

Körperverletzung durch Behandlungsfehler

Jeder ärztliche Heileingriff ist rechtlich zunächst eine Körperverletzung. Erlaubt ist er nur, wenn der Patient wirksam eingewilligt hat. Strafrechtlich relevant wird es bei Behandlungsfehlern, bei fehlender oder unzureichender Aufklärung und bei Behandlungen ohne medizinische Indikation – etwa der Verordnung von Medikamenten, die im konkreten Fall nicht angezeigt waren.

Fahrlässige Tötung

Stirbt ein Patient im Zusammenhang mit einer Behandlung, ermittelt die Staatsanwaltschaft häufig wegen fahrlässiger Tötung. Meist steht dahinter keine kriminelle Absicht, sondern die Frage, ob ein Fehler passiert ist. Für Betroffene ist das eine enorme Belastung – rechtlich wie menschlich.

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der Vorwurf lautet hier, Betäubungsmittel ohne ausreichende medizinische Begründung verschrieben zu haben. Die Grenze zwischen vertretbarer Therapieentscheidung und Strafbarkeit ist oft schmal.

Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafbar ist es, wider besseres Wissen ein falsches Attest („Gefälligkeitsattest“) oder Gesundheitszeugnis auszustellen – etwa um jemandem Leistungen zu verschaffen oder gegenüber dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.

Schwangerschaftsabbruch und Sterbehilfe

In diesen sensiblen Bereichen gelten strenge gesetzliche Grenzen. Wer sie überschreitet oder Verfahrensvorschriften nicht einhält, riskiert ein Strafverfahren. Wir beraten vertraulich, auch vorab.

So verteidigen wir Sie

Als Arzt sind Sie es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und Dinge selbst zu klären. Im Ermittlungsverfahren ist genau das oft der falsche Weg: Jede Aussage kann verwertet werden, auch eine gut gemeinte.

Unsere erste Aufgabe ist deshalb, Ihnen diese Last abzunehmen: Wir sprechen für Sie, nachdem wir die Akte kennen.

Bei einer Praxisdurchsuchung

  1. Sofort per Telefon

    Wir sprechen direkt mit den Beamten vor Ort. Wir klären, was Ihnen vorgeworfen wird, was gesucht wird und von wann der Durchsuchungsbeschluss stammt.

  2. Formell widersprechen

    Wir widersprechen der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Unterlagen. So bleiben Ihre Rechte für das spätere Verfahren gewahrt.

  3. Kooperation zusichern

    Gleichzeitig signalisieren wir Kooperation und bitten die Beamten, bis zu unserem Eintreffen zu warten. In der Regel geschieht das auch.

  4. Sie schützen

    Wir stellen klar, dass Sie vor Ort keine Angaben machen. Alle Erklärungen laufen über uns.

  5. Vor Ort begleiten

    Wir sorgen dafür, dass die Ermittler das Gesuchte gezielt erhalten – und nicht die ganze Praxis auf den Kopf gestellt wird.

Bei einer Vorladung oder einem Polizeischreiben

  1. Wir melden uns bei der Polizei

    Wir zeigen Ihre Verteidigung an und teilen mit, dass Sie sich auf unseren Rat zunächst nicht äußern.

  2. Akteneinsicht beantragen

    Wir fordern die Ermittlungsakte an. Erst sie zeigt, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise es gibt.

  3. Beweislage prüfen

    Wir werten die Akte aus und prüfen, ob der Vorwurf überhaupt tragfähig ist.

  4. Strategie festlegen

    Danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir eine Stellungnahme abgeben – und wenn ja, mit welchem Inhalt. Sie selbst äußern sich nicht.

Ziel

Das Verfahren möglichst früh und ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.

Warum ein Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht?

In einem Strafverfahren gegen einen Arzt treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander. Wer nur eines davon beherrscht, übersieht leicht das andere.

Vergleich: Strafverteidiger, Medizinrechtler und PMH
Reiner StrafverteidigerReiner MedizinrechtlerPMHPMH: beides in einer Person
Durchsuchung, Schweigerecht, Beschlagnahmevoll erfüllt: Routinenicht erfüllt: Selten Praxiserfahrungvoll erfüllt: Routine
Abrechnungsregeln, Kooperationsverträge, Zulassungteilweise: Muss sich einlesenvoll erfüllt: Routinevoll erfüllt: Routine
Grenze zwischen Fehler und Straftatteilweise: Ohne medizinrechtlichen Hintergrund schwer zu ziehenteilweise: Ohne strafrechtliche Praxis schwer einzuordnenvoll erfüllt: Präzise Abgrenzung
Folgen für Approbation und Zulassungnicht erfüllt: Oft nicht im Blickteilweise: Erst nach dem Strafverfahrenvoll erfüllt: Von Anfang an mitgedacht

Steffen Eckhard ist beides: Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Diese Kombination ist selten.

Der Strafverteidiger ist es gewohnt, mit dem Rücken zur Wand zu argumentieren und jeden Punkt zu finden, der für seinen Mandanten spricht. Der Medizinrechtler kennt die Regeln, nach denen Ärzte abrechnen und kooperieren.

Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft macht das einen Unterschied. Nur wenige Staatsanwaltschaften in Deutschland haben eigene Schwerpunktabteilungen für Medizinstrafrecht. In den meisten Fällen sitzt auf der anderen Seite ein Ermittler, der Abrechnungsregeln und Berufsrecht weniger genau kennt als wir.

Mehr als das Strafverfahren: Approbation, Zulassung und Berufsrecht

Für Ärzte endet ein Strafverfahren selten mit dem Urteil. Oft folgen weitere Verfahren, die für die berufliche Existenz noch wichtiger sind:

  • Approbation

    Die Approbation ist die Erlaubnis, überhaupt als Arzt oder Zahnarzt zu arbeiten. Wird sie widerrufen oder ruht sie, dürfen Sie auch keine Privatpatienten mehr behandeln.

  • Kassenzulassung

    Die Zulassung erlaubt die Behandlung und Abrechnung von Kassenpatienten. Sie kann nach einem Strafverfahren entzogen werden.

  • Berufsverbot

    Ein Gericht kann die Ausübung des Berufs zeitweise untersagen.

  • Berufsrechtliches Verfahren

    Die Ärztekammer oder Zahnärztekammer kann eigene Maßnahmen einleiten.

  • Ruf und Existenz

    Schon ein bekanntgewordenes Ermittlungsverfahren kann Patienten, Mitarbeiter und Kooperationspartner verunsichern.

  • Die offensichtliche Folge

    Freiheits- oder Geldstrafe

    Die unmittelbare Folge einer Verurteilung.

Deshalb denken wir diese Folgen von Anfang an mit. Jede Erklärung im Strafverfahren kann später vor der Approbationsbehörde oder der Kammer eine Rolle spielen. Wir vertreten Sie auch in diesen Verfahren.

Ablauf: Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Ihre Kontaktaufnahme

    Sie erreichen uns telefonisch oder über das Kontaktformular. Alles, was Sie uns sagen, bleibt vertraulich.

  2. Sofortmaßnahmen

    Bei einer Durchsuchung handeln wir sofort. Bei einem Schreiben zeigen wir Ihre Verteidigung an und sichern Fristen.

  3. Akteneinsicht

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und werten sie aus.

  4. Verteidigungsstrategie

    Wir besprechen mit Ihnen, wie wir vorgehen – und was das für Approbation und Zulassung bedeutet.

  5. Verfahren und Folgeverfahren

    Wir vertreten Sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht sowie, falls nötig, gegenüber Ärztekammer, Zahnärztekammer und Approbationsbehörde.

Steffen Eckhard, Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht

Steffen Eckhard · Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht

Sie haben während des gesamten Verfahrens einen festen Ansprechpartner.

Steffen Eckhard, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Strafrecht

Ihr Ansprechpartner: Steffen Eckhard

  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Fachanwalt für Strafrecht

Steffen Eckhard ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Strafrecht und Inhaber von PMH Rechtsanwälte. Sein Schwerpunkt im Studium war das Strafrecht. Bevor er sich auf das Medizinrecht konzentrierte, war er dreieinhalb Jahre ausschließlich als Strafverteidiger tätig. Heute berät er ausschließlich Ärzte und Zahnärzte – bei der Praxisgründung ebenso wie im Ernstfall eines Strafverfahrens.

Jede Aussage zählt. Sprechen Sie zuerst mit uns.

Ob Durchsuchung, Vorladung oder nur ein ungutes Gefühl: Rufen Sie an, bevor Sie sich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Kammer äußern. Vertraulich und ohne Verpflichtung.

Strafverteidigung für Ärzte in Düsseldorf und bundesweit

Unsere Kanzlei sitzt seit 1980 in Düsseldorf-Oberkassel. Wir verteidigen Ärzte und Zahnärzte aus Düsseldorf, Neuss, Meerbusch, Krefeld und dem gesamten Rheinland. Strafverfahren gegen Ärzte führen wir bundesweit: vor Ort, telefonisch oder digital.

PMH Rechtsanwälte

AdresseWodanstraße 8
40545 Düsseldorf

Grundlagen

  • Medizinstrafrecht umfasst alle Straftatbestände, die Ärzte und Zahnärzte bei ihrer beruflichen Tätigkeit betreffen können: zum Beispiel Abrechnungsbetrug, Korruption im Gesundheitswesen, Körperverletzung durch Behandlungsfehler oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Hinzu kommen die Folgen für Approbation und Kassenzulassung.

  • So früh wie möglich. Spätestens, wenn Sie Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen oder eine Durchsuchung stattfindet. Wer sich fragt, ob es schon zu früh ist, ist meistens genau richtig.

Vorladung und Akte

  • Nein. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen und einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Lediglich Angaben zur Person sind Pflicht. Lassen Sie sich vor jeder Äußerung anwaltlich beraten.

  • Vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte erhält Ihr Verteidiger. Ohne Anwalt bekommen Beschuldigte nur eingeschränkt Auskünfte oder Kopien. Deshalb beantragen wir die Akteneinsicht als ersten Schritt – bevor irgendjemand eine Erklärung abgibt.

  • Nein. Dass Sie von Ihrem Schweigerecht (Aussageverweigerungsrecht) Gebrauch machen, darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Unbedachte Aussagen schaden dagegen häufig – auch solche, die eigentlich entlasten sollten.

Durchsuchung

  • Das hängt vom Einzelfall ab. Wir klären das telefonisch direkt mit den Beamten vor Ort. Wichtiger ist: Sprechen Sie während der Durchsuchung nicht über den Vorwurf.

  • Der Durchsuchungsbeschluss legt fest, welcher Vorwurf besteht, welche Räume durchsucht werden dürfen und wonach gesucht wird. Daran ist die Durchsuchung gebunden. Wir prüfen den Beschluss sofort – auch, von wann er stammt. Manche Beschlüsse sind bereits Monate alt.

  • Informieren Sie Ihr Team ruhig und knapp, dass eine behördliche Maßnahme stattfindet. Spekulieren Sie nicht über den Vorwurf. Wie Sie Ihr Team im weiteren Verlauf einbinden, besprechen wir gemeinsam.

  • Wir stimmen mit den Ermittlern ab, dass die Durchsuchung so diskret wie möglich abläuft und der Praxisbetrieb so wenig wie möglich gestört wird.

  • Grundsätzlich schützt die ärztliche Schweigepflicht Patientenunterlagen vor Beschlagnahme. Richtet sich das Verfahren aber gegen Sie selbst, gilt dieser Schutz in der Regel nicht. Wir prüfen, ob die Beschlagnahme im konkreten Fall zulässig ist.

Folgen und Strafe

  • Nicht automatisch. Ob Approbation oder Zulassung in Gefahr sind, hängt vom Vorwurf und vom Ausgang des Verfahrens ab. Deshalb berücksichtigen wir diese Folgen von Anfang an in der Verteidigung.

  • Das hängt vor allem von der Höhe des Schadens, der Dauer und davon ab, ob Vorsatz nachweisbar ist. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor, in besonders schweren Fällen deutlich höhere Strafen. Viele Verfahren lassen sich jedoch ohne öffentliche Hauptverhandlung abschließen.

  • In der Regel nach fünf Jahren. Die Frist läuft für jede Abrechnung gesondert und kann durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden. Ob ein Vorwurf ganz oder teilweise verjährt ist, prüfen wir anhand der Akte.

Zusammenarbeit

  • Nein. Als Rechtsanwälte sind wir zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihr Anruf und alles, was Sie uns anvertrauen, bleibt vertraulich.

  • Das besprechen wir offen im ersten Gespräch. In Strafsachen sind Vergütungsvereinbarungen üblich. Prüfen Sie auch, ob Ihre Berufs- oder Rechtsschutzversicherung einen Strafrechtsschutz enthält.

Vertrauliche Anfrage: Wir rufen Sie zurück

Zwei kurze Schritte, keine Details zum Vorwurf. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden an Werktagen und besprechen alles Weitere vertraulich am Telefon.

  • Vertraulich, es gilt die anwaltliche Schweigepflicht
  • Rückruf innerhalb von 24 Stunden an Werktagen
  • Unverbindlich, Sie entscheiden nach dem Gespräch
Steffen Eckhard, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für StrafrechtSteffen EckhardFachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Strafrecht
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