Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis - Verpflichtung oder freie Entscheidung?

Leitsatz:

Bei jeder Trennung stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, was alles im Arbeitszeugnis aufgenommen werden muss. Streitpunkt ist häufig die Schlussformel. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Frage zu klären, ob Dank und gute Wünsche Bestandteil eines Zeugnisses sind und ein Arbeitnehmer die Aufnahme ins Zeugnis verlangen kann. Beides lehnte das BAG ab (Urteil vom 11.12.201, 9 AZR 227/11).  

 

Tatbestand:

Der Arbeitgeber hatte dem scheidenden Mitarbeiter ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ausgestellt, in der Schlussformel aber darauf verzichtet, dem Mitarbeiter für die Zusammenarbeit zu danken. Der Arbeitnehmer verlangte die Aufnahme sowohl einer Danksagung als auch guter Wünsche und begehrte die Abänderung des erteilten Zeugnisses unter Vorgabe einer konkreten Formulierung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber jedoch war der Auffassung, es sei seine freie Entscheidung, ob er dem Arbeitnehmer Dank sage und ihm alles Gute wünsche und zog vor das Bundesarbeitsgericht.

 

Rechtslage

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und verneint einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufnahme einer Schlussformel. Ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Dank sagen und ihm für die Zukunft alles Gute wünschen wolle, seien persönliche Empfindungen des Arbeitgebers, die zum Ausdruck kommen. Persönliche Empfindungen können aber nicht beurteilungsneutral erfolgen und sind daher nicht gerichtlich überprüfbar. Einen Anspruch auf Aufnahme einer Danksagung und einer gute Wünsche-Formulierung gebe es mangels gesetzlicher Regelung nicht. Auch aus der Rechtsprechung lasse sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Der Arbeitnehmer könne lediglich verlangen, dass die Schlussformel ganz aus dem Zeugnis gestrichen werde, wenn ihm die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung nicht passe.

 

Conclusio:

Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob und wenn ja, welche Formulierung er als Schlusssatz in ein Zeugnis aufnimmt. Allerdings muss er weiterhin berücksichtigen, dass er, wenn er eine Schlussformel wählt, diese positiv lauten muss. Änderungswünsche der Arbeitnehmer muss er nicht mehr erfüllen. Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten können mit Hinweis auf die Entscheidung des BAG vermieden werden.

 

Sylvia Harms

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Medizinrecht

PMH • Rechtsanwälte

Düsseldorf

 

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