Betrieb bauartzugelassener Röntgeneinrichtungen

- Zweiwöchige Anzeigepflicht beachten! -

Folgender Fall wurde vor kurzem vor dem Amtsgericht Essen verhandelt:

Das staatliche Amt für Arbeitsschutz hatte anlässlich der Begehung einer Zahnarztpraxis festgestellt, dass in der Praxis zwei Röntgeneinrichtungen betrieben wurden für die keine Genehmigungen vorlagen. Tatsächlich hatte der Betreiber die Praxis ein Jahr zuvor mit den Röntgengeräten übernommen und gutgläubig angenommen eine Genehmigung müsse nicht beantragt werden, weil die Einrichtungen bauartbedingt genehmigungsfrei betrieben werden durften. Das Vorhandensein der Röntgengeräte hatte darüber hinaus der Praxisvorgänger dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz auch bereits angezeigt. Nach Aufklärung durch den Amtsdiener darüber, dass auch bauartzugelassene Röntgenanlagen von dem jeweiligen Betreiber angezeigt werden müssten, erklärte der Praxisinhaber gleich an Ort und Stelle die notwendigen Angaben zu Protokoll. Kurze Zeit später erhielt er von dem staatlichen Amt für Arbeitsschutz zwei gesonderte Genehmigungen für jedes der in der Praxis betriebenen Röntgengeräte nebst Gebührenbescheiden für die Amtshandlungen in Höhe von 800 Euro für ein Panoramaschichtgerät sowie weiteren 650 Euro für einen Röntgenstrahler ‚Oralix65S’. Dessen nicht genug erhielt er gleichzeitig die Mitteilung, dass er durch die verspätete Anzeige der Röntgeneinrichtungen eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, die mit angemessenen 1000 Euro Buße zu belegen sei.

In der Eingangs erwähnten Gerichtsverhandlung wurde über den Einspruch des Zahnarztes gegen den Bußgeldbescheid verhandelt. Das Gericht stellte fest, dass die Röntgenverordnung grundsätzlich unter­scheide zwischen dem Betrieb genehmigungsbedürftiger und anzeige­bedürftiger Röntgeneinrichtungen. Einer Genehmigung bedarf danach nicht, wer ein Gerät betreibt dessen Röntgenstrahler bauartzugelassen ist. Die Genehmigungsfreiheit entfällt jedoch, wenn die Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung nicht angezeigt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen. Wird diese Frist verpasst, gilt der Betrieb als unzulässig und bedarf ab sofort einer ausdrücklichen Genehmigung.

Zwar konnte in dem Gerichtsverfahren die Geldbuße dank des selbstlosen Einsatzes des Verteidigers auf 300 Euro gedrückt werden, an der grundsätzlichen Erkenntnis ändert sich dadurch nichts: Auch bauartzugelassene Röntgeneinrichtungen müssen vor Inbetriebnahme gegenüber der Behörde angezeigt werden. Nach Ablauf von zwei Wochen wird der Betrieb sonst genehmigungspflichtig. Wer ohne die dann erforderliche Genehmigung die Einrichtung dennoch betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 des Atomgesetzes. Auf Kulanz können Zahnärzte in diesen Fällen regelmäßig nicht hoffen.

Fachanwalt für Medizinrecht RA Joachim K. Mann

veröffentlicht in Rheinisches Zahnärzteblatt

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